Blick in die Zukunft: BFH-Rechtsprechung

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Zum Jahreswechsel wird kräftig spekuliert. Wir sagen Ihnen, welche anstehenden Urteile eine wirklich tragende Rolle spielen werden.

Im neuen Jahr wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können (Aktenzeichen III R 62/11). „Die Entscheidung wird große praktische Bedeutung für all die Steuerpflichtigen haben, die in ihrer Wohnung betriebliche Tätigkeiten erbringen, weil beispielsweise kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers dafür vorhanden ist“, erklärt Nicole Steffek, Steuerberaterin bei Ecovis.

Oftmals werden solche Tätigkeiten nicht in einem separaten Raum, sondern unmittelbar im Wohnzimmer oder am Küchentisch erledigt. Bisher vertritt hier die Finanzverwaltung die Meinung, dass die anteiligen beruflichen Aufwendungen wegen der Vermischung mit dem privaten Bereich insgesamt steuerlich nicht abziehbar sind. „Wir raten unseren Mandanten im Hinblick auf das kommende Urteil, die anteiligen Kosten zum Beispiel für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer zu ermitteln und gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen“, empfiehlt Steffek.

Wie viel ist geringfügig?

Gleich drei Verfahren beschäftigen sich mit der Abfärbewirkung bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit. Ab wann ist die Umqualifizierung selbstständiger Einkünfte einer Personengesellschaft wegen nur geringer gewerblicher Einkünfte unverhältnismäßig? Kommt es auf die Höhe der Einkünfte an oder auf die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (Aktenzeichen VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12)? „Freiberufliche Personengesellschaften werden besonders gespannt auf den Urteilsspruch der Münchner Richter warten“, ist Uwe Fransen, Steuerberater von Ecovis, überzeugt. Diese sind grundsätzlich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Wegen einer Sonderregelung im Gesetz gilt dies aber nicht, wenn die Personengesellschaft auch gewerblich tätig ist. Beim einzelnen Freiberufler hingegen sind freiberufliche Einkünfte bei gleicher Konstellation gewerbesteuerfrei. Verkauft daher eine Sozietät aus Zahnärzten ihren Patienten beispielsweise Zahnbürsten, unterliegen nach bisheriger Auffassung sämtliche Gewinne der Zahnarztpraxis der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme davon hat die Rechtsprechung bisher nur bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit angenommen.

Vorausschauend handeln – Probleme vermeiden

Letztlich dürfte es auf die Auslegung des Begriffs „geringfügig“ ankommen. Die Frage wird sein, ob es einen gewissen Schwellenwert gibt. Hier wird von Ecovis die Auffassung vertreten, dass dieser Betrag nicht höher als 24.500 Euro sein dürfte. Oder es müsste zusätzlich auch eine relative Grenze für den schädlichen Umsatz beachtet werden, die wir zwischen einem und drei Prozent des Gesamtumsatzes annehmen. „Bei Ecovis empfehlen wir allerdings in erster Linie, gar nicht erst in die Problematik zu gelangen und beispielsweise die vorgenannten Zahnbürsten über eine zweite, getrennte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verkaufen. Das lässt sich in den meisten Fällen relativ einfach gestalten“, kommentiert Fransen.

Eigenverbrauch als Stolperfalle

Ebenfalls spannend wird das Verfahren V R 32/14. Es wird die Frage beantworten, ob bei der Schätzung von Warenentnahmen unter Anwendung der Pauschsätze der amtlichen Richtsatzsammlung individuelle Verhältnisse zu berücksichtigen sind und ob von den Pauschsätzen deshalb im Einzelfall abgewichen werden darf. Konkret geht es im Streitfall um eine Fleischerei, die keine Aufzeichnungen zum Eigenverbrauch erstellt hatte. Der Eigenverbrauch wurde daher anhand der amtlichen Richtsatzsammlung geschätzt. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, dass die Werte der Richtsatzsammlung im Streitfall nicht ohne Korrektur angewendet werden dürften. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die durch die Außenprüfung angesetzten Eigenverbrauchswerte zum Regelsteuersatz höher seien als ihre gesamten Leistungsbezüge zu diesem Steuersatz, weil der Einkauf von Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Deshalb müsse eine Deckelung erfolgen, wie sie auch ertragsteuerlich bei der privaten Kraftfahrzeugnutzung vorgesehen sei. Soweit aber eine Deckelung derartiger Leistungsentnahmen in Betracht komme, gebe es keine rechtliche Veranlassung, die Leistungsentnahmen zum ermäßigten Steuersatz um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. „Ganz gleich, wie der Bundesfinanzhof diese Frage beantworten wird, empfehle ich, dass über Privatentnahmen genau Buch geführt wird, um eine Schätzung durch das Finanzamt zu vermeiden“, so Fransen. „Denn die verwendeten Eigenverbräuche aus Richtsatzsammlungen erscheinen gerade in kleineren Unternehmen viel zu hoch.“

Knackpunkt Beratungstätigkeit

Insbesondere erfolgreiche Start-ups werden im Jahr 2015 mit dem Verfahren V R 6/14 konfrontiert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird entscheiden, ob eine Holdinggesellschaft Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sofern sie zusätzliche Beratungstätigkeiten erbringt. Sobald eine Geschäftsidee verspricht, erfolgreich zu werden, und weiteres Kapital von Eigenkapitalgebern benötigt wird, werden aus steuerlichen Gründen zunächst Holdinggesellschaften gegründet, die dann mit verschiedenen Tochtergesellschaften als Betreibergesellschaften auftreten. „Hält die gegründete Holding jedoch nur die Anteile, besteht dafür kein Recht auf Vorsteuerabzug, da die Unternehmereigenschaft nicht vorliegt“, erklärt Christian Beutl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis.

Eine zusätzlich ausgeübte Beratungstätigkeit für die Tochtergesellschaften kann jedoch unter gewissen Umständen die Unternehmereigenschaft und damit das Recht auf Vorsteuerabzug begründen. „Wir erwarten hier Hinweise des Bundesfinanzhofs, welchen Umfang die Beratungstätigkeit haben muss“, so Beutl. „Bis zur Entscheidung raten wir, die Vorsteuern zunächst geltend zu machen und Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das anhängige Verfahren zu beantragen.“

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