Erbschaftsteuer: Die Reformierung der Reform
Das Bundesverfassungsgericht sieht im geltenden Erbschaftsteuerrecht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes – der Gesetzgeber muss nun kräftig nachbessern.
Die letzte grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer war noch keine sechs Jahre alt, da forderte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) den Gesetzgeber erneut zu Nachbesserungen auf, die dieser bis spätestens 30. Juni 2016 erfüllen muss. Das BVerfG hatte bei seinen Beanstandungen in erster Linie die Verschonungs- und Begünstigungsregelungen für betriebliche Vermögen im Fokus. Es hielt diese grundsätzlich für erforderlich und geeignet, um den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen zu sichern, sah jedoch in der derzeitigen Ausgestaltung der Regelungen eine Verletzung des sogenannten Gleichheitsgrundsatzes. Jetzt legte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf vor, der zwischen Bundestag und Bundesrat so heftig umstritten ist, dass sich die Reform verzögern und wohl noch weiter geändert wird. Nach heutigem Stand lassen sich die Reformpläne im Wesentlichen in vier Blöcke aufteilen.
1 Begünstigtes Vermögen
Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht lässt eine Verschonung zu, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent erreicht. Dies wurde vom BVerfG als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass zukünftig nur das sogenannte begünstigte Vermögen – das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient – verschont werden kann. „In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften ist das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung zu ermitteln“, erklärt Rechtsanwältin Liane Grebe. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 Prozent auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen, wie es das geltende Recht zulässt (sogenannte Kaskadeneffekte bei Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich. Das hiernach nicht begünstigte Verwaltungsvermögen unterliegt nunmehr voll der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hiervon ausgenommen bleibt nur Verwaltungsvermögen in Höhe von 10 Prozent des begünstigten Vermögens, das der Gesetzgeber als übliche Kapitalstärkung ansieht.
2 Verschonungsregeln
Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 Prozent des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). „Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 Prozent muss der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 Prozent in diesem Zeitraum nicht unterschreitet“, erläutert Michael Sabisch.
3 Lohnsummenregelung
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung ausgenommen und mussten nur die Behaltensfrist erfüllen. Dies beanstandete nunmehr das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten in Abhängigkeit der gewählten Verschonung steigt:
- Bei bis zu drei Beschäftigten: keine Prüfung bei Regel- und Optionsverschonung
- Zwischen vier und zehn Beschäftigten: 250 Prozent Mindestlohnsumme bei Regelverschonung und 500 Prozent Mindestlohnsumme bei der Optionsverschonung
- Zwischen elf und 15 Beschäftigten: 300 Prozent Mindestlohnsumme bei Regelverschonung und 565 Prozent Mindestlohnsumme bei der Optionsverschonung
- Bei mehr als 16 Beschäftigten: 400 Prozent Mindestlohnsumme bei der Regelverschonung und 700 Prozent Mindestlohnsumme bei der Optionsverschonung
4 Große Betriebsvermögen
Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sah das BVerfG als verfassungswidrig an. Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Millionen Euro (sogenannte Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Unter bestimmten gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Beschränkungen greift bei Familienunternehmen diese Prüfschwelle erst ab einem Wert von 52 Millionen Euro.
„Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenem oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen“, kommentiert Steuerberater Ernst Gossert.
Alternativ kann sich der Erwerber auch für das sogenannte Abschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt eine teilweise Verschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird. Ausgehend von einem Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. von 100 Prozent sinkt die Verschonung jeweils in 1,5-Millionen-Euro-Schritten, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 Prozent bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 116 bzw. 142 Millionen Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen). Ab 116 bzw. 142 Millionen Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 Prozent (bei fünfjähriger Haltefrist) bzw. von 35 Prozent (bei siebenjähriger Haltefrist).
Das BVerfG hat es grundsätzlich zugelassen, dass diese Neuregelungen ab 17. Dezember 2014 rückwirkend angewendet werden können, der Gesetzesentwurf sieht jedoch eine Anwendung erst nach Verkündung des Reformgesetzes vor.
Verschonungsmöglichkeiten bei Übertragungen von begünstigtem Unternehmensvermögen bis 26 bzw. 52 Millionen Euro | ||||
Zahl der Arbeitnehmer | Höhe der Verschonung |
(in Prozent)Mindest–haltedauer (in Jahren)Lohnsumme (jeweils in Prozent) gesamtDurchschnitt bis 3855keineKeine 1007keineKeine4 bis 1085525050,00 100750071,4310 bis 1585530060,00 100756580,71mehr als 1585540080,00 1007700100,00
Abschmelzende Verschonung bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen | |||||||
Begünstigtes Vermögen bei Großerwerb von mehr als 26 Mio. Euro | Besonders Begünstigte Vermögen bei Großerwerb von mehr als 52 Mio. Euro | ||||||
Wert des Erwerbs bis (in Euro) | Regelver-schonung (in Prozent) | Optionsver-schonung (in Prozent) | Wert des Erwerbs (in Euro) | Regelver-schonung (in Prozent) | |||
Optionsver-schonnung (in Prozent) | |||||||
26.000.000 | 85 | 100 | 52.000.000 | 85 | 100 | ||
33.500.000 | 80 | 95 | 59.500.000 | 80 | 95 | ||
41.000.000 | 75 | 90 | 67.000.000 | 75 | 90 | ||
48.500.000 | 70 | 85 | 74.500.000 | 70 | 85 | ||
56.000.000 | 65 | 80 | 82.000.000 | 65 | 80 | ||
63.500.000 | 60 | 75 | 89.500.000 | 60 | 75 | ||
71.000.000 | 55 | 70 | 97.000.000 | 55 | 70 | ||
78.500.000 | 50 | 65 | 104.500.000 | 50 | 65 | ||
86.000.000 | 45 | 60 | 112.000.000 | 45 | 60 | ||
93.500.000 | 40 | 55 | 119.500.000 | 40 | 55 | ||
101.000.000 | 35 | 50 | 127.000.000 | 35 | 50 | ||
108.500.000 | 30 | 45 | 134.500.000 | 30 | 45 | ||
116.000.000 | 25 | 40 | 142.000.000 | 25 | 40 | ||
116.000.001 | 20 | 35 | 142.000.001 | 20 | 35 | ||