Unterhalt bei künstlicher Befruchtung

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Willigt ein Mann in die künstliche Befruchtung einer Frau mit Fremdsperma bzw. in den Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten mit dem Ziel ein, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, so schließt er mit der Frau einen Vertrag zu Gunsten des zu zeugenden Kindes ab, aus dem ihm die Pflicht erwächst, für den Unterhalt des zu zeugenden Kindes wie ein rechtlicher Vater einzustehen.

So entschied der BGH mit Urteil vom 23.09.2015 (Az.: XII ZR 99/14).

Die Ursache der vorbenannten Wirkung liegt darin begründet, dass der Mann mit seiner Einwilligung in die künstliche Befruchtung der Frau mit Fremdsperma bzw. in den Geschlechtsverkehr dieser mit einem Dritten seine Vaterstellung kraft Willensaktes übernimmt. Dieser ist seitens der Frau dahingehend zu interpretieren, dass der Mann die ihn mit der Erteilung seiner Einwilligung treffende Pflicht zur Unterhaltszahlung unabhängig wolle, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht oder nicht. Aus Sicht der Frau ist die dann gegebene Unterhaltspflicht des Mannes losgelöst von der biologischen und rechtlichen Abstammung des zu zeugenden Kindes zu betrachten. Entscheidend ist, ob der sogenannte Wunschvater durch seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung bzw. den Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten die Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen hat, an die er sich sodann auch festhalten lassen muss.

Erklärt der Mann seine Einwilligung in die künstliche Befruchtung bzw. den Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten, so wird dieser aus seiner Sicht eine Adoption gleichgesetzt. Anders als bei der Adoption handelt es sich bei der Einwilligung in die künstliche Befruchtung bzw. den Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten jedoch nicht um die Übernahme der Vaterschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt des Mannes soll die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden.

Ob der Mann durch die Abgabe seiner Einwilligungserklärung in die künstliche Befruchtung bzw. den Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten tatsächlich auch eine (vertragliche) Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zu zeugenden Kind begründen möchte, mithin über einen entsprechenden Rechtsbindungswillen verfügt, ist im Zweifel aus Sicht der Frau mittels Auslegung zu ergründen. Darf man davon ausgehen, dass die Frau ihre künstliche Befruchtung bzw. den Geschlechtsverkehr mit einem Dritten von der Mitwirkung des Mannes abhängig gemacht hat, so ist im Zweifel von einem entsprechenden
Rechtsbindungswillen dessen auszugehen. Die bloße Kenntnis des Mannes von der künstlichen Befruchtung bzw. dem Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten reicht hingegen nicht aus, um eine entsprechende Willenserklärung des Mannes annehmen zu können.

Die Willenserklärung des Mannes darf zur Begründung seiner vertraglichen Vaterstellung nicht nur gegenüber dem die Frau behandelnden Arztes abgegeben werden, sondern muss zumindest auch gegenüber der Frau – zumindest konkludent – erklärt werden. Ein bestimmtes Formerfordernis ist hierfür nicht gegeben, die Abgabe der Einwilligungserklärung ist mithin formfrei möglich.

Diese wird sodann ihre entsprechende Annahmeerklärung dadurch erteilen, dass sie sich mit Rücksicht auf die Einwilligung des Mannes entsprechend ärztlich behandeln lässt bzw. den Geschlechtsakt mit dem Dritten vollzieht.

Ob die Einwilligungserklärung des Mannes im Einzelfall zeitlich begrenzt oder von diesem unbefristet erklärt worden ist, ist schließlich durch Auslegung zu ermitteln. Von einer unbefristeten Erklärung des Mannes darf die Frau nicht ohne weiteres ausgehen.

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