Die Erwachsenenadoption – Der maßgebliche Zeitpunkt für die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei der Antragstellung
Nach aktueller Rechtsprechung müssen bei einer Adoption der Annehmende sowie der Anzunehmende geschäftsfähig sein. Im Einzelfall reicht es jedoch aus, wenn nur der Anzunehmende im Zeitpunkt der Antragstellung geschäftsfähig ist. – Dies insbesondere dann, wenn der Annehmende zwischen der notariellen Beurkundung seines Antrages auf Annahme des Anzunehmenden und der Antragstellung als solcher beim zuständigen Familiengericht aufgrund einer hirnorganischen Wesensänderung geschäftsunfähig wird.
Eine volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss zwar im Rahmen einer Kindesadoption zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein. Hintergrund hierfür ist stets das Kindeswohl. Dieses hat bei einer Erwachsenenadoption jedoch keine bedeutende Gültigkeit, da man im Rahmen dieser davon ausgehen kann, dass der volljährige Anzunehmende selbst über sein „Kindeswohl“ entscheidet.
Eine materielle Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist, deren Sittlichkeit. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Beteiligten des Adoptionsverfahrens über eine gewisse Zeit hinweg in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Darüber hinaus muss der Annehmende zumindest im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung seines Antrages auf Annahme des Anzunehmenden seinen natürlichen Willen hinsichtlich der Erwachsenenadoption geäußert haben (können).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stimmt das Familiengericht einer Erwachsenenadoption im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden auch dann zu,, wenn deren sittliche Rechtfertigung zweifelsfrei ist und eine Vertretung des geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden im Verfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gewährleistet, werden kann.
Sollten Sie insoweit noch Fragen haben, stehe wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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