Bisschen ändern geht immer

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München, 19.12.2016 – Es ist die bekannte Vorgehensweise: Gegen Ende eines jeden Jahres verabschiedet der Gesetzgeber rechtliche und steuerliche Änderungen, die Privatleute und Unternehmer ab dem Start ins neue Jahr beachten und umsetzen müssen. Noch ist nicht alles fix, doch die ersten beschlossenen Maßnahmen bringen nicht nur Erleichterungen, sondern auch einige kleinere Verschärfungen.

Was lange währt …

Ab 2017 wird Realität, was schon längere Zeit geplant war: Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt, in dem unter anderem folgende Maßnahmen aufgeführt sind.

  • Die Belegvorlagepflicht wird in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Steuerpflichtige müssen nun nicht mehr jeden einzelnen Beleg bei der Steuererklärung mitliefern, diese aber aufbewahren und bei Verlangen dem Finanzamt vorlegen. Ausnahme Spendenquittung: Meldet der Empfänger der Spende die erhaltene Zuwendung direkt an das Finanzamt, muss der Spender die Quittung nicht aufbewahren.
  • Über eine verlängerte Abgabefrist können sich Steuerpflichtige freuen, die von einem Berater unterstützt werden. Sie können sich, ab dem Steuerjahr 2018, nicht mehr nur bis zum 31. Dezember des Folgejahres mit der Abgabe der Steuererklärung Zeit lassen, sondern bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres. Ist kein Steuerberater an der Erstellung der Steuererklärung beteiligt, verschiebt sich der Abgabetermin von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres – die Steuererklärung 2018 muss also nicht bis 31. Mai 2019, sondern erst am 31. Juli 2019 beim Fiskus eingehen.
  • Verspätungszuschläge drohen schneller, werden die – leicht verlängerten – Fristen überschritten. Steuerpflichtige, die es nicht schaffen, ihre Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, müssen künftig 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenem Verspätungsmonat zahlen, mindestens jedoch 25 Euro.

Steuerfreie Fortbewegung

Wer sein Elektroauto an der „Tankstelle“ des Arbeitgebers mit Strom auflädt und künftig dadurch eigene Stromkosten spart, muss die „Tankfüllung“ nicht als geldwerten Vorteil versteuern, anders als etwa bei Essensgutscheinen, die als geldwerter Vorteil vom Begünstigten versteuert werden müssen. Aber auch Arbeitgeber, die Ladestationen zur Verfügung stellen, profitieren: sie können den Aufbau von Ladestationen auf dem Firmengelände bezuschussen lassen. Mit diesen Regelungen sollen der Absatz und die Akzeptanz für E-Fahrzeuge erhöht werden.

Grund- und Kinderfreibetrag sowie Kindergeld steigen

Dem Steuerzahler ein bisschen Erleichterung verschaffen soll die Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags und des Kindergelds.

Überblick bis 2018 (Angaben in Euro)

201620172018
Grundfreibetrag1
Ledige8.6528.8209.000
Verheiratete17.30417.64018.000
Kinderfreibetrag2
Ledige2.3042.3582.394
Verheiratete4.6084.7164.788
Kindergeld3
1. und 2. Kind190192194
3. Kind196198200
jedes weitere Kind221223225
1 Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Bis zu diesem Grundfreibetrag ist ein zu versteuerndes Einkommen von der Einkommensteuer befreit.

2 Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag der zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes dient. Darüber hinaus wird ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.320 € (2.640 € bei Zusammenveranlagung) gewährt.

3 Das Kindergeld ist wie eine Vorauszahlung auf den Steuervorteil Kinderfreibetrag zu sehen. Das Finanzamt errechnet automatisch, ob sich Kindergeld oder Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger auswirken.

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