Änderungen der Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverträgen

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011 in einem wesentlichen Aspekt die Rechtsprechung zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse geändert.

Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) ist ohne sachlichen Grund die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung innerhalb dieses Zeitraumes zulässig.

Ebenso ist gesetzlich geregelt, dass eine Befristung ohne expliziten sachlichen Grund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein  Arbeitsverhältnis bestanden hat. Demnach war es bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes rechtlich nicht möglich, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam zu begründen, wenn irgendwann in der Vergangenheit bereits einmal ein Arbeitsverhältnis mit diesem Beschäftigten bestanden hat.

In dem entschiedenen Fall des Bundesarbeitsgerichtes hatte sich eine befristet beschäftigte Lehrerin gegen die Befristung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass sie bereits vor vielen Jahren einmal als studentische Hilfskraft bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt war.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht klar gestellt, dass diese Beschäftigung vor vielen Jahren kein Hindernis für eine erneue befristete Beschäftigung sei, da eine befristete Beschäftigung nur dann verboten sei, wenn die zurückliegende frühere Beschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese neue zeitliche Grenze damit begründet, dass ab dieser zeitlichen Begrenzung einer früheren Beschäftigung von nunmehr drei Jahren dem Zweck dieses Verbotes, nämlich dem Missbrauch befristeter Arbeitsverträge, ausreichend genüge getan ist.

Zukünftig muss also bei der Beschäftigung befristeter Arbeitnehmer nur noch darauf geachtet werden, ob in den letzten drei Jahren vor der Beschäftigung bereits ein Arbeitsvertrag mit der anzustellenden Person bestanden hat. Eine davor liegende Beschäftigung schadet einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr.

Dr. Friedhelm Köster

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