Der Fiskus wartet überall

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Wer Auslandsvermögen vererbt oder verschenkt, muss mit gefährlichen steuerlichen und rechtlichen Fallstricken rechnen.

Vererben ist allein schon mit Blick auf die steuerliche Optimierung eine diffizile Angelegenheit. Besondere Gefahr droht, wenn sowohl der Fiskus in Deutschland wie auch der im Ausland Ansprüche geltend machen. Das gilt vor allem dann, wenn Erblasser mehrere Wohnsitze haben und so mehrfach Erbschaftsteuer auslösen. Da die Bundesrepublik im Bereich Erbschaft nur vier Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, können mehrfache Besteuerungen möglicherweise nicht einmal verrechnet werden. „Wer Eigentümer von Auslandsvermögen ist, sollte die Vermögensübertragung deshalb auf jeden Fall zu Lebzeiten regeln – alles andere ist grob fahrlässig“, warnt Professor Dr. Peter Lüdemann, Vorstand bei Ecovis.

Betroffen kann das Feriendomizil in Spanien ebenso sein wie die US-Immobilie oder das Tochterunternehmen in Frankreich. Nur allzu häufig aber werden die komplexen Zusammenhänge unterschätzt. Ein in Spanien ansässiger Erbe eines in Deutschland ansässigen Erblassers beispielsweise wird mit seinem gesamten geerbten Vermögen zur hohen spanischen Erbschaftsteuer herangezogen und muss das Ganze auch noch einmal in Deutschland versteuern. Besondere Aspekte sind zudem bei der Übertragung betrieblichen Vermögens zu berücksichtigen. Denn wer eine ausländische Tochtergesellschaft ausserhalb der EU verschenkt oder vererbt, kann bei der Berechnung der deutschen Erbschaftsteuer weder die derzeit gültigen Bewertungsabschläge noch die geplante Stundungsregelung in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es auch Lösungen. So könnte der Unternehmer seinen Kindern im Rahmen der Freibeträge steuerfrei Geld schenken, mit dem diese dann wiederum den ausländischen Betrieb kaufen.

„Man sollte bei der Übertragung internationalen Vermögens darüber hinaus bedenken, dass die Erbschaftsteuersätze in vielen Ländern höher sind als in Deutschland“, sagt Lüdemann. In Frankreich etwa liegen sie bei 40 bis 60 Prozent und in Spanien können es bis zu 70 Prozent sein. In Österreich dagegen ist die gesetzliche Regelung zur Erhebung einer Erbschaftsteuer Mitte 2008 ausgelaufen, weshalb die Bundesregierung das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Alpenrepublik auch gekündigt hat, was die erbschaftsteuerliche Situation deutscher Eigentümer von Immobilien- und Betriebsvermögen in Österreich eher verschlechtert hat. Denn aufgrund des Abkommens waren diese Vermögensteile von der deutschen Erbschaftsteuer freigestellt – was heute nicht mehr der Fall ist. Gründe, über die optimale Strategie bei der Vermögensübertragung nachzudenken, gibt es also genug. „Die Beratung durch Spezialisten ist dabei unverzichtbar, wenn man die Erben nicht ins Chaos schicken will“, warnt Lüdemann.

Bei dieser Beratung sollte es dann auch um die ordnungsgemäße zivilrechtliche Gestaltung gehen. Das „Berliner Testament“ etwa, bei dem sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, ist im Ausland nicht immer gültig. Und wer Immobilien in den Vereinigten Staaten vererben will, muss dafür eigens ein US-Testament machen. „Für manche mag es aber auch ein Trost sein, dass es in weiten Teilen der USA kein Recht auf einen Pflichtanteil gibt, man in der testamentarischen Gestaltung also freier ist als in Deutschland“, sagt Lüdemann.

FAZIT
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und die örtliche Lage des Vermögens sind entscheidende Komponenten der Besteuerung im internationalen Erbfall. Nur wer hier rechtzeitig die Weichen stellt, kann unnötige Belastungen vermeiden.

Worüber wir reden sollten

  • Welche Voraussetzungen und Zeitspannen sind bei der Verlagerung von Vermögen und Wohnsitz in Niedrigsteuerländer zu beachten, wenn ich dem Zugriff des deutschen Fiskus entgehen will?
  • Worauf ist angesichts der künftig veränderten Rahmenbedingungen bei Immobilien- und Betriebsvermögen in Österreich zu achten?
  • Was ist bei der Ausgestaltung von Erbverträgen und Testament hinsichtlich des Vermögens im Ausland zu berücksichtigen?
  • Welche Konsequenzen hat es, wenn die Kinder im Ausland arbeiten oder studieren?

Kann ich durch den Wegzug ins Ausland mein Vermögen vor der Erbschaftsteuer schützen?

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Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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