Elterngeld: Rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse

3 min.

Beim Elterngeld gibt es seit Anfang dieses Jahres grundlegende Neuerungen für alle Geburten ab Januar 2013. Dabei sind auch einige steuerliche Aspekte sorgfältig zu beachten.

Um eine schnellere Bearbeitung der Elterngeldanträge zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Änderungen eingeführt. Betroffen sind alle Geburten ab dem 1. Januar 2013. Durch das „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ errechnet sich das Elterngeld zwar weiterhin auf Basis des vor der Geburt verdienten Nettoeinkommens. Davon werden aber für Steuern und Sozialabgaben jetzt nur noch pauschale Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

„Das ist rund ein halber Prozentpunkt weniger als bisher. Diese neue Regelung werden viele Eltern zu spüren bekommen, weil sie ab diesem Jahr geringere staatliche Zuschüsse erhalten“, sagt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis.

Spürbare Effekte resultieren nicht zuletzt aus der Wahl der Steuerklasse. „Dabei sollten Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt ihres Kindes anpassen. Denn für die Berechnung des Elterngelds gilt jene Steuerklasse, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war“, erläutert Gerd Krabbe, Steuerberater bei Ecovis. Nur so lässt sich der maximale Anspruch beim Elterngeld erreichen.

Eventuell weniger Geld in der Tasche
Aber Vorsicht: Durch den Wechsel kann sich das gemeinsame Nettogehalt empfindlich reduzieren. Dies sollte nicht außer Acht gelassen werden. Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (VZ) vor der Geburt maßgebend. Verluste werden nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart verrechnet. Wobei für die Selbstständigen zur Berechnung des Elterngelds für den Steuerabzug die Steuerklasse IV gilt. Ein Steuerklassenwechsel entfällt.

Einkommensgrenzen beachten
Das monatliche Elterngeld von maximal 1.800 Euro kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Väter und Mütter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich der Betrag für das zweite Kind pauschal um 300 Euro, bei Drillingen um weitere 300 Euro. Allerdings entfällt der Elterngeldanspruch für Paare, die im Kalenderjahr vor der Geburt gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro erzielt hatten. Alleinerziehende erhalten Elterngeld bis zu einem Jahreseinkommen von maximal 250.000 Euro. Eltern, die vorher nicht erwerbstätig waren, bekommen den Mindestbetrag: 300 Euro pro Monat.

Worüber wir reden sollten

  • Wie errechnet sich das Elterngeld, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit bezogen werden?
  • Inwieweit fließen bei Selbstständigen die Betriebskosten in die Berechnung des Elterngelds ein?
  • Wie wird die Vorsorgepauschale bei Selbstständigen berücksichtigt, die privat krankenversichert sind?
  • Welche Rolle spielen bei der Berechnung des Elterngelds die steuerlichen Freibeträge?

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden