Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG?

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Das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG verspricht umfassende Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Wer sie nutzen will, sollte genau hinsehen.

Um mindestens 36 Millionen Euro jährlich will die Bundesregierung die Wirtschaft durch das Bilanzrechtsänderungsgesetz für Kleinstkapitalgesellschaften („MicroBilG“) entlasten. Den Unternehmen wird weniger Verwaltungsaufwand bei der Rechnungslegung in Aussicht gestellt. Zudem winken Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung. Doch was auf den ersten Blick so erfreulich wirkt, ist keine Garantie für wirkliche Entlastungen. „Da die Vorschriften bereits für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2012 enden, anwendbar sind, sollten im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden“, rät Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis.

Grundsätzlich gilt: Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden: eine Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 700.000 Euro und die Beschäftigung von zehn Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt. Zu den wichtigsten Erleichterungen gehört eine stark verkürzte Bilanz, die sich auf die Buchstabenpositionen wie Anlage- und Umlaufvermögen oder Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten beschränkt. Ebenso darf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine deutlich reduzierte Gliederungstiefe aufweisen. „Wesentliche Entlastung bringt der Verzicht auf einen Anhang, wenn unter der Bilanz ganz bestimmte Angaben gemacht werden“, erläutert Jürgen Brunnhuber, Steuerberater bei Ecovis. Dazu gehören – sofern relevant – Erläuterungen zu Haftungsverhältnissen sowie zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung, des Beirats oder des Aufsichtsrats.

Infobedarf der Financiers klären

In der Praxis droht man dennoch sehr schnell an Grenzen zu stoßen. Fordern Bank oder andere Gläubiger einen detaillierten Jahresabschluss, so müssen doch wieder die ausführliche Bilanz, die GuV sowie ein Anhang erstellt werden. „Unternehmen sollten deshalb den Informationsbedarf finanzierender Institute oder Personen frühzeitig abklären“, betont Beate Schotte, Steuerberaterin bei Ecovis. Sie verweist zudem darauf, dass es bei der laufenden Buchführung wegen der steuerlichen Anforderungen und mit Blick auf die E-Bilanz nicht zu Entlastungen kommt.  Viele Unternehmer sehen einen Vorteil darin, dass Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz jetzt lediglich beim Unternehmensregister hinterlegen müssen. Sie ist damit nicht mehr automatisch im Bundesanzeiger abrufbar. Eine Einsichtnahme ist für Dritte nur noch auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr möglich.

Insgesamt lässt sich das MicroBilG in den unterschiedlichsten Varianten anwenden. Auch eine verkürzte Bilanz und GuV mit Anhang oder eine ausführliche Bilanz und GuV ohne Anhang ist möglich. „Oft bietet sich allein schon wegen der Interessen der Banken ein vollständiger Jahresabschluss an. Deswegen kann man aber weiterhin den verkürzten Jahresabschluss ohne Anhang beim Bundesanzeiger hinterlegen und so den Konkurrenten den Einblick in das Unternehmen erschweren“, so Tippelt.

Worüber wir reden sollten

  • Kann mein Unternehmen die Sonderregelungen für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen und wie kann es davon profitieren?
  • Welche Informationsansprüche stellt mein Kreditinstitut an die Bilanz?
  • Welche Folgen für die laufende Buchführung resultieren aus den neuen Vorschriften?
  • Welche handelsrechtlichen Offenlegungspflichten muss mein Unternehmen erfüllen?

 

 

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