Heraufsetzung des Erbschaftssteuer-Freibetrages aufgrund von Erwachsenenadoption

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Nicht nur der Schenkungssteuer-Freibetrag wird erhöht

I. Die Adoption
Unter dem Begriff der Adoption ist grundsätzlich die Annahme eines fremden Kindes zu verstehen.
Diese führt insbesondere zur Gleichstellung des angenommen Kindes mit bereits vorhandenen, eigenen leiblichen Kindern des Adoptierenden.
Obwohl bei der Annahme eines fremden Kindes in der Regel keine biologische Abstammung zwischen dem angenommenen Kind und dem Adoptierenden besteht, begründet die Adoption ein sogenanntes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen diesen. Dieses zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zwischen ihnen ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet wird mit der Folge, dass bisher bestehende Verwandtschaftsverhältnisse des angenommenen Kindes zu seiner ursprünglichen, leiblichen Familie erlöschen.

 

II. Die Unterscheidung der Erwachsenenadoption zur Minderjährigenadoption
Anders verhält es sich bei der sogenannten Erwachsenenadoption. Diese stellt eine besondere Ausgestaltung der Annahme eines fremden Kindes dar.
Im Verhältnis zur Minderjährigenadoption weist die Erwachsenenadoption sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Unterschiede auf.
Zwar begründet die Erwachsenenadoption ebenso wie die Minderjährigenadoption ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem Adoptierenden. Die ursprünglich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten zu seiner leiblichen Familie bleiben dabei jedoch bestehen.
Bei der Erwachsenenadoption steht – im Vergleich zur Minderjährigenadoption – folglich nicht die Adoption an sich im Vordergrund, sondern vielmehr die Gleichstellung des Adoptierten mit den eigenen, leiblichen Kindern des Adoptierenden.

 

III. Rechte und Pflichten bei der Erwachsenenadoption
Obwohl die Erwachsenenadoption im Vergleich zur Minderjährigenadoption für die meisten Menschen eher symbolischen Charakters ist, begründet sie zahlreiche Rechte und Pflichten sowohl für den Adoptierten als auch für den Adoptierenden.
Ein wichtiger Punkt für die Durchführung der Erwachsenenadoption ist insbesondere die Erhöhung des Erbschafts- und Schenkungssteuer-Freibetrages von € 20.000,- auf € 400.000,-. Dies stellt nicht selten einen gewissen Anreiz für die Durchführung einer Erwachsenenadoption dar.
Aufgrund der rechtskräftigen Adoption tritt der Adoptierte in die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes des Adoptierenden ein. Neben seinen Anspruch im Hinblick auf den Nachlass seiner leiblichen Eltern besitzt der Adoptierte folglich nunmehr auch Ansprüche im Hinblick auf den Nachlass des Adoptierenden.
Einen weiteren Vorteil bringt die Erwachsenenadoption im Hinblick auf das Namensrecht des Adoptierten mit sich. Mit der rechtskräftigen Adoption steht diesem das Recht zu, den Familiennamen des Adoptierenden als eigenen Familiennamen führen zu dürfen.
Neben den zahlreichen Vorteilen der Erwachsenenadoption erwachsen den Beteiligten jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten aus dieser. Diese bestehen vor allem insoweit, als der Adoptierte ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Adoption nicht nur gegenüber seinen leiblichen Eltern, sondern auch gegenüber dem Adoptierenden zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Hierüber sollte sich der Adoptierte vor der Durchführung der Adoption stets bewusst sein.

 

IV. Worüber wir reden sollten
In diesem Zusammenhang sollten wir vor Ihrer Entscheidung über die Durchführung einer Erwachsenenadoptin insbesondere über die nachfolgenden Fragen miteinander sprechen:

  • „Welche Vor- und Nachteile bringt die Erwachsenenadoption mit sich?“
  • „Welche Auswirkungen hat die Erwachsenenadoption auf meinen Ehepartner und meine Kinder?“
  • „Welche Unterlagen benötige ich zur Durchführung des Adoptionsverfahrens?“

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