Hilfen für Schwangere mit Anonymitätswunsch und vertrauliche Geburt

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Am 01. Mai 2014 trat das neue Gesetz zum “Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, heimliche Geburten außerhalb von medizinischen Einrichtungen zu verhindern und Frauen zu schützen, die ihre Schwangerschaft verdrängen oder verheimlichen und vom regulären Hilfesystem nicht erreicht werden.

Das Gesetz zum “Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ eröffnet schwangeren Frauen die Möglichkeit, ihre Schwanger- und anschließende Mutterschaft geheim zu halten. Zugleich stellt es den Anspruch des neugeborenen Kindes sicher, seine Herkunft zu einem späteren Zeitpunkt in Erfahrung bringen zu können. Dies war bislang insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich.

Durch die Umsetzung der Hilfen für Schwangere sowie den Regelungen zur vertraulichen Geburt erhalten schwangere Frauen die Möglichkeit, ihr Kind sicher – und auf Wunsch vertraulich – in einer Klinik oder bei einer Hebamme auf die Welt bringen zu können, ohne für die mit der Geburt entstehenden Kosten aufkommen zu müssen. Diese werden je nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Bund übernommen.

Desweiteren wird schwangeren Frauen die Möglichkeit eingeräumt, sich sowohl während als auch nach der Schwangerschaft von einer Schwangerschaftsberatungsstelle beraten und betreuen zu lassen. Dadurch soll verhindert werden, dass verzweifelte Schwangere ihr Kind heimlich gebären, aussetzen oder gar töten. Je nach Wunsch der gebärenden Mutter kann die Beratung durch die Schwangerschaftsberatungsstelle in Kooperation mit einer Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden.

Die vertrauliche Geburt ist folglich ein medizinisch sicheres Angebot für Schwangere, die sich nicht offenbaren können oder wollen. Dieses umfasst insbesondere die Zusicherung der Anonymität der schwangeren Frau bis zum 16. Lebensjahres ihres Kindes. Erst nach Ablauf des 16. Lebensjahres steht dem Kind das Recht zu, die persönlichen Daten seiner Mutter einzusehen. Hat diese nach Ablauf des 15. Lebensjahres des Kindes jedoch wichtige schutzwürdige Belange gegen die Offenlegung ihrer Identität, kann sie durch das zuständige Familiengericht feststellen lassen, dass ihr Recht auf Anonymität dem Interesse ihres Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft überwiegt.

Doch nicht nur dem Schutz der Mutter dient das Gesetz zum “Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“, sondern auch dem des Kindes: kommt dieses medizinisch betreut zur Welt, wird es nach seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen, unter einem behördlich festgelegten Namen ins Geburtenregister aufgenommen und durch einen Vormund bis zu seiner Volljährigkeit betreut.

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