Nachfolgerbestimmung durch Testamentsvollstrecker trotz Entlassung

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Das OLG Schleswig hat durch Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 34/13 entschieden, dass, wenn einem Testamentsvollstrecker im Testament die Befugnis zugeordnet ist, seinen Nachfolger zu benennen, dieses Bestimmungsrecht auch dann gilt, wenn er wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen wird.

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Die Eltern bestimmten sich in verschiedenen letztwilligen Verfügungen wechselseitig zu Alleinerben und verfügten eine Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder zu gleichen Teilen. Verschiedene Vorempfänge sollten bei der Schlusserbauseinandersetzung angerechnet werden. Eine Tochter wurde zur Testamentsvollstreckerin mit der Aufgabe der Erbauseinandersetzung im Schlusserbfall unter Beachtung der Anrechnungsanordnungen bestimmt. Ihr war die Befugnis eingeräumt, einen Nachfolger im Amt zu bestimmen. Zwischen den Geschwistern herrschte Streit, insbesondere ob ein Teil der Miterben sich Darlehensverbindlichkeiten anrechnen lassen musste. Die Testamentsvollstreckerin entnahm dem Nachlass im Vorgriff auf die Schlussauseinandersetzung 250.000 Euro zu ihren Gunsten und zahlte aus dem Nachlass ihrem miterbenden Bruder weitere 90.000 Euro aus. Daraufhin wurde sie von einer Miterbin auf Erstattung von 100.000 Euro an sich, hilfsweise an die Erbengemeinschaft in Anspruch genommen, und es wurde ein Entlassungsverfahren gegen sie eingeleitet. Das Nachlassgericht entließ die Testamentsvollstreckerin auf Grund schwerwiegender Pflichtverletzungen nach § 2227 BGB BGB. Die Auszahlung der Gelder an sich und den Bruder stellte eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, da zum Zeitpunkt der Auszahlung weder ein Teilungsplan vorlag noch eine Teilauseinandersetzung zulässig war. Daraufhin benannte die ehemalige Testamentsvollstreckerin ihre Tochter zur Nachfolgerin im Amt, welches diese annahm. Das LG wies die Zahlungsklage in der Hauptsache ab, verurteilte die beklagte Testamentsvollstreckerin auf den Hilfsantrag hin jedoch zur Rückzahlung der entnommenen Gelder an die Erbengemeinschaft. Hiergegen hatte die ehemalige Testamentsvollstreckerin Berufung eingelegt. Die Berufung ist erfolgreich.

Durch den Wechsel der Testamentsvollstreckerin ist die Klage unzulässig geworden. Bis zum Erlass des angefochtenen Urteils war die Klägerin als Miterbin selbst prozessführungsbefugt, § 2039 BGB. Zwar hat grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis alleine die Testamentsvollstreckerin. Da diese jedoch als Nachlassschuldnerin verklagt wurde, steht das Klagerecht ausnahmsweise den Erben zu. Mit Entlassung der Testamentsvollstreckerin ändert sich diese Prozessführungsbefugnis. Die Befugnis, einen Nachfolger im Testamentsvollstreckeramt zu benennen, gilt auch dann, wenn der bestimmungsberechtigte Testamentsvollstrecker wegen einer Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen wird (OLG München, NJW-RR 2008, 1690). Dadurch ist allein die neue Testamentsvollstreckerin befugt, zum Nachlass gehörige Ansprüche geltend zu machen. Hierzu zählt auch der Schadensersatzanspruch gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker (BGH, NJW 2002, 3773). Mangels Prozessführungsbefugnis der ehemaligen Klägerin als Miterbin dringt die Berufung durch.

Die Entscheidung zeigt, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich – sofern ihm diese Befugnis im Testament eingeräumt worden war – seinen Amtsnachfolger auch dann selbst bestimmen darf, wenn er wegen Pflichtverletzung aus dem Amt entlassen wird. Nur wenn die Auslegung des Testaments Gegenteiliges ergibt, ist ihm dies nicht mehr möglich.

Sollten Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung allgemein, deren Anordnung und Ausgestaltung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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