Stolperfalle Verwandtendarlehen

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Der Abgeltungsteuersatz ist bei Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund des finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses nicht anwendbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28.1.2015 (Az. VIII R 8/14) entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen, des sogenannten Abgeltungsteuersatzes, bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. In dem Fall gewährte der Mann seiner Frau Darlehen zur Anschaffung einer vermieteten Immobilie. Die Besonderheit war, dass die Frau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank Kredit gewährt hätte. Sie war auf die Darlehensgewährung durch ihren Mann angewiesen. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalerträge des Mannes mit der tariflichen Einkommensteuer. Der Abgeltungsteuersatz gelte nicht, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ seien. Der BFH bestätigte dies: Zwar sei ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Jedoch sei die Ehefrau vom Mann als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, sodass ein Beherrschungsverhältnis vorlag, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führte.

Worüber wir reden sollten

Bei der steuerlichen Gestaltung von Verwandtendarlehen ist darauf zu achten, dass

  • das Darlehen nicht als verschleierte Schenkung eingestuft werden kann,
  • kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vorliegt,
  • es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt.

 

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