„Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles“ stellt keine wirksame Erbeinsetzung dar

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Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 09.07.2014, Az. 2 Wx 188/14 entschieden.

Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 05.07.1999 verfügte die Erblasserin u. a. Folgendes:

„Mein letzter Wille.
Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner W. W., den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
Mein Sohn ist am 9. März 1997 verstorben.
Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte D. P. und ihren Ehemann H. P. … vorgesehen.
…“

Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 01.09.2009 hat u. a. folgenden Inhalt:

„Patienten- Verfügung
Mein letzter Wille

4. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
5. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.
…“

Der Nachbar der Erblasserin stellte sodann einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, da er die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgenommen worden sei.

Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, zurückgewiesen, wogegen der Nachbar Beschwerde zum OLG Köln einlegte, das jedoch keinen Erfolg für die Beschwerde sah.

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