Zur Schadensersatzpflicht des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen von dem auf das Kind lautende Bankkonto

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Haben Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter (wie zum Beispiel der Großeltern des Kindes) vorgenommen werden können, so ist ihr Kind Forderungsinhaber.

Heben die Eltern vom Konto des Kindes nun Gelder ab, um mit diesen den ihnen obliegenden Verpflichtungen gegenüber ihrem Kind nachkommen zu können (wie zum Beispiel ihrer Pflicht zur Unterhaltsleistung), so handeln die Eltern pflichtwidrig.

Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 UF 112/14) urteilte das OLG Bremen aus, dass die Pflichtwidrigkeit des Handeln der Eltern gegenüber ihrem eigenen Kind darin begründet liege, dass die Finanzierung der Bedürfnisse des Kindes den Eltern aufgrund der ihnen gesetzlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB obliege, für die die Eltern von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können.

Vergreifen sich die Eltern eines Kindes trotzdem an den Ersparnissen ihres eigenen Kindes, kann dieses mit Hilfe eines Ergänzungspflegers Schadensersatzansprüche gegen seine eigenen Eltern geltend machen. Schließlich sind nicht die Eltern, sondern das Kind Inhaber des auf seinen Namen angelegten Bankkontos. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Sparbuch des Kindes tatsächlich im Besitz seiner Eltern befindet. Denn durch die ihnen gesetzlich übertragene Vermögenssorge sind die Eltern lediglich sogenannte fremdnützige Verwalter gegenüber ihrem eigenen Kind. Aufgrund der ihnen übertragenen, elterlichen Sorge obliegt ihnen gegenüber ihrem Kind nicht nur die Pflicht zur Personensorge, sondern auch die Pflicht zur Vermögenssorge gemäß § 1626 BGB.

Die Vermögenssorge beinhaltet gemäß § 1624 Abs. 1 BGB dabei nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterstellte Geld ihres Kindes nach den Grundsätzen der wirtschatlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld des Kindes für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Grundlage dieses Ge- und Verbots ist das gesetzgeberische Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997-1436; FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2001, 341).

Von einer Verletzung der Vermögenssorge ist folglich auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können.

Zu Recht hat das AG Bremerhaven im Rahmen seines Beschlusses vom 15.07.2014 (152 F 255/12) folglich darauf hingewiesen, dass ein Ersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1602 BGB tätigen.

Zwar darf nicht unberücksichtigt bleiben , in wessen Besitz sich das streitgegenständliche Sparbuch befindet. So argumentieren Eltern in Fällen der vorliegenden Art häufig, dass gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das entsprechende Guthaben hat, was letztlich gegen den Willen des den Konot Errichtenden spreche, den namentlich genannten Dritten, das Kind, zum Gläubiger der Fordrung machen zu wollen, wenn er selbst im Besitz des Sparbuches verbleibt.

Und desweiteren lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Bankkonto auf den Namen des Kindes angelegt wurde, auf eine Forderungsinhaberschaft des Kindes schließen. Entscheidend ist jedoch der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden im Zeitpunkt der Eröffnung des Bankkontos (vgl. AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341). Die Errichtung eines Bankkontos auf den Namen eines Dritten ist ein starkes Indiz für den Willen des das Konto Errichtenden, das für die Annahme des Abschlusses eines Vertrages durch die Eltern zugunsten ihres Kindes spricht.

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