Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung – Mögliche Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

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Gemäß § 289a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB ist über diese Festlegungen und – nach Ablauf der jeweils gesetzten Frist – die Erreichung der Zielgrößen bzw. die Gründe für deren Nichterreichung (nachfolgend kurz: Angaben zur Frauenquote) erstmals in Lageberichten, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30.09.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Artikel 73 EGHGB), innerhalb der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten. Die Erklärung ist entweder als gesonderter Abschnitt in den Lagebericht aufzunehmen oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen. Im letztgenannten Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.

Zu berücksichtigen ist, dass bei Unternehmen, die der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen, aber nicht börsennotiert sind, die Angaben zur Frauenquote nach § 289a Abs. 4 HGB der einzige Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung sind.

Der Fachausschuss Recht des IDW (FAR) hat sich in einem Vorschlag für ein gemeinsames Positionspapier mit den Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung und den möglichen Auswirkungen auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht befasst.
Das gemeinsame Positionspapier kann auf der Website des IDW unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/frauenquote-als-bestandteil-in-der-erklaerung-zur-unternehmensfuehrung/95848.

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