Sozialversicherung: Anwälte als Minderheitsgesellschafter müssen Beiträge zahlen
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Sozialversicherung: Anwälte als Minderheitsgesellschafter müssen Beiträge zahlen

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Rechtsanwälte können als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sein. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und Kriterien für die Sozialversicherungspflicht festgelegt.

Der Fall vor dem Bundessozialgericht

Bei den fünf – später vier – klagenden Rechtsanwälten handelt es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Jeder der Kläger verfügt als Minderheitsgesellschafter über einen Geschäftsanteil von erst 20 Prozent, dann 25 Prozent.

In den Geschäftsführerverträgen vereinbarten die Partner

  • ein festes Monatsgehalt
  • ein 13. Monatsgehalt,
  • eine gewinnabhängige Vergütung,
  • die Weiterzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit und
  • einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.

Bei einem Statusfeststellungsverfahren gelangte die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis, dass für die Anwälte versicherungspflichtig sind sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Arbeitslosenversicherung.

Die Anwälte akzeptierten dies nicht. Sie klagten bis zum Bundessozialgericht (BSG). Sie argumentierten, es liege eine Verletzung von Paragraph 7 SGB IV vor (Vierte Buch Sozialgesetzbuch). Es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie als Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Dies gewährleiste die Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich für Rechtsanwälte, die als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind. Die Kläger meinten, sie seien daher nicht mit Honorarärzten oder Steuerberatern vergleichbar.

So sahen es die Richter

Mit Urteil des BSG vom 28.06.2022 (Aktenzeichen B 12 R 4/20 R) wies der Senat die Revisionen zurück. Rechtsanwälte als Minderheitsgesellschafter ohne gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht sind sozialversicherungspflichtig.

Bei Rechtsanwaltsgesellschaften komme es darauf an, ob die jeweiligen Rechtsanwälte die Geschicke des Unternehmens bestimmen können. Das gilt hier entsprechend wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleisten lediglich die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. In ihrer Position als Geschäftsführer können Anwälte dennoch in das Unternehmen eingegliedert sein und den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

Keiner der Kläger verfügte hier über eine Sperrminorität. Die Anwälte sind in den Betrieb eingegliedert. Auch die jeweiligen Geschäftsführerverträge sprechen für eine abhängige Beschäftigung.

Das sollten Sie beachten

„Im Zweifel empfehlen wir bei solchen oder ähnlichen Konstellationen, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Bei der Sozialversicherungsprüfung der Rentenversicherung sind Rechtsanwälte dann auf der sicheren Seite. Andernfalls drohen hohe Nachzahlungen, die sich so vermeiden lassen“, erklärt Ecovis Steuerberater und Rentenberater Andreas Islinger.

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

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Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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