Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung: Der Arbeitgeber, der untätig bleibt, muss zahlen
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Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung: Der Arbeitgeber, der untätig bleibt, muss zahlen

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Arbeitgeber sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fristgerecht Auskunft über deren personenbezogen Daten geben, wenn sie das verlangen. Das ist in der Datenschutzgrundverordnung geregelt. Tun sie das nicht, kann das für sie sehr teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2023 (3 Ca 150/21) eindrucksvoll. Die Hintergründe dieser Entscheidung erläutert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einen Arbeitgeber verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz von 10.000 Euro zu zahlen. Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die das Unternehmen verarbeitet hat, verlangt. Zunächst verweigerte es der Arbeitgeber, Auskunft zu erteilen. Erst etwa 20 Monate später legte er einzelne Unterlagen vor.

Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber. Er verlangte, dass dieser ihm Auskunft erteilt und ihm Schadenersatz in Höhe von monatlich jeweils 500 Euro für den Zeitraum zahlt, in dem der Arbeitgeber die Auskünfte nicht erteilt hatte. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger die verlangten 10.000 Euro zu. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber die Auskünfte innerhalb eines Monats hätte erteilen müssen, dieser Auskunftspflicht aber nicht nachgekommen ist. „Das Arbeitsgericht konnte sich bei der Begründung auf das Bundesarbeitsgericht berufen“, erklärt Roloff. Dieses hatte bereits mit Urteil vom 5. Mai 2022 (2 AZR 363/21) festgestellt, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch mit präventivem Charakter handelt, der der Abschreckung dienen solle. Weil der Arbeitgeber während eines so langen Zeitraum seine Auskunftspflicht nicht erfüllte, sei die Höhe des Schadenersatzanspruchs gerechtfertigt. Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts letztlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber sollten sich so vorbereiten, dass sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kurzfristig Auskunft zu deren verarbeiteten personenbezogenen Daten geben können. „Aus unserer langjährigen Praxis wissen wir, dass Beschäftigte häufig finanzielle Forderungen stellen, gerade wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hat“, berichtet Roloff. Und weiter: „In der Vergangenheit wurde oft die Vergütung von erheblichen Überstunden verlangt. Nach neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Ansprüche zur Bezahlung von nicht genommenem Urlaub hinzugekommen.“ Mit dem aktuellen Urteil zum Daten-Auskunftsanspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt eine weitere Möglichkeit, finanzielle Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen.

Das finanzielle Risiko für die Arbeitgeber lässt sich jedoch minimieren. Roloff rät den Unternehmern dringend dazu, die fristgerechte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zunächst zu testen. Dabei kann es sinnvoll sein, den externen Datenschutzbeauftragten miteinzubeziehen. „So sind Sie für den Ernstfall gewappnet und brauchen weder hohe Bußgelder noch Schadenersatzansprüche fürchten“, beruhigt Roloff.

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Dr. Gunnar Roloff
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