Auslandsgeschäfte: Knackpunkt Umsatzsteuer

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München – Immer mehr Unternehmen wagen sich als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen auf ausländische Märkte. „Das heißt, gerade auch kleinere Firmen sehen sich zunehmend mit internationalen Steuerfragen konfrontiert“, sagt Dr. Ferdinand Rüchardt, Vorstandsmitglied von Ecovis und Experte für internationales Steuerrecht. „Die Fallstricke werden ihnen aber oft erst bewusst, wenn sie wegen Verletzung steuerlicher Vorschriften im Zielland ins Visier der dortigen Finanzbehörden geraten.“ Bei der Umsatzsteuer kann das ausländischen Unternehmen bei bestimmten Geschäften auch dann passieren, wenn sie ihre Lieferungen oder Leistungen ohne Einschaltung einer eigenen Niederlassung oder Betriebsstätte im fremden Land erbringen. Ecovis wollte es daher von den Partnerkanzleien im internationalen Netzwerk genauer wissen: Wann müssen ausländische Lieferanten und Dienstleister im Importland Umsatzsteuer entrichten und sich daher bei den lokalen Finanzbehörden registrieren lassen? Und welche Konsequenzen drohen, wenn Umsatzsteuerpflichten verletzt werden? Ecovis-Partner aus 25 Staaten – von Argentinien bis Japan – nahmen an der Umfrage teil. Aus den Antworten ergibt sich, was die Umsatzsteuerpflicht im Zielland angeht, ein vielschichtiges Bild. Selbst innerhalb der EU unterscheiden sich die Regelungen im Detail. „Es ist daher sinnvoll, kompetenten Umsatzsteuerrat einzuholen, bevor man mit einem Land Geschäfte aufnimmt“, sagt Josef Debono, Spezialist für indirekte Steuern bei Ecovis Malta. Mit einer Ausnahme: In Hongkong muss man sich über die Umsatzsteuer keine Gedanken machen, weil es dort keine gibt. Was die Folgen verspäteter Deklaration oder Zahlung der Umsatzsteuer betrifft, müssen die säumigen Unternehmen in allen der verbleibenden 24 Staaten mit Strafgebühren oder -zuschlägen rechnen, die meist mit der Dauer der Verspätung steigen. Im Detail zeigen sich jedoch auch hier erhebliche Unterschiede, die es zu beachten gilt.

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