Bauwerkseigenschaft von technischen Anlagen für regenerative Energien

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Insbesondere für die Unternehmen, welche technische Anlagen im Bereich der regenerativen Energien errichten, ist die Frage nach der Bauwerkseigenschaft ihrer Anlagen äußerst wichtig. Eine korrekte Bewertung minimiert das Risiko, länger als notwendig, Gewährleistung zu bieten und gibt gegebenenfalls Möglichkeiten zur Sicherung des Lohnes.

Anknüpfungspunkt ist die Bauwerkseigenschaft. Nach allgemeiner Definition ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Dazu gehören bspw. auch Eisenbahnschwellen. Eine gewisse wirtschaftliche Relevanz für das Bauwerk sowie ein Bezug auf die Bausubstanz sind darüber hinaus insbesondere bei den Innenausbaugewerken von Belang. So wird ein Stukkateur, wenn er nur im Rahmen von Schönheitsreparaturen einen Raum ausbessert kein Bauunternehmer sein, während der gleiche Handwerker bei der Herstellung von Stuck in einem Neubau sehr wohl Bauunternehmer ist.

Problematisch wird die Eigenschaft als Bauunternehmer jedoch bei den technischen Anlagen wie bspw. Windenergieanlagen, Solar- bzw. Photovoltaikanlagen und außerhäusigen Wärmepumpen. Der BGH hat jüngst in einer Entscheidung zur Frage der Gewährleistungsfrist für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Scheune entschieden, dass diese der kurzen Verjährung von zwei Jahren unterliegt. Sie sei kein Bauwerk, weil ihr der Bezug zum Gebäude fehle. Eine andere Entscheidung des OLG München vom 10.12.2013 (9 U 543/12 Bau) spricht einer Photovoltaik-Anlage wegen ihrer Bedeutung für das Gebäude wiederrum die Bauwerkseigenschaft zu.

Der BGH stellt insbesondere bei Solaranlagen darauf ab, was das „Herzstück“ des Vertrages ist. Sofern – wie oft – die Eigentumsübertragung im Vordergrund steht, besteht kein Werkvertrag und der montierende Unternehmer ist kein Bauunternehmer im Sinne der
§§ 648, 648a BGB. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Solar-/ Photovoltaik-/ Windenergieanlage ein wesentlicher Bestandteil des Hauses darstellt, weil es bspw. die Energie- oder Warmwasserversorgung sicherstellt. In solchen Fällen wäre ein montierender Unternehmer wieder ein Bauunternehmer, der ein Bauwerk verändert.

a) Gerade bei außerhäusigen Wärmepumpen, die evtl. nur als Zweitenergieträger neben einem Gasbrenn- oder Feststoffbrennkessel agieren, ist die Frage nach der Bauwerkseigenschaft schwierig. Mangels ausreichend fester und dauerhafter Verbindung zum Erdboden stellt die Wärmepumpe bzw. das sie aufnehmende Gehäuse selber kein Bauwerk dar. Es fehlt darüber hinaus an einer dauerhaften Verbindung zum Gebäude, denn in aller Regel sind die Wärmepumpen ausschließlich durch Zu- und Ablauf mit dem Gebäude verbunden. Diese lassen sich leicht trennen. Nur im Falle des einzigen Energieträgers für das Heizsystem ist eine Wärmepumpe so wichtig für die Gesamtheit des Gebäudes, dass ihre Bauwerkseigenschaft zu bejahen ist.

b) Freistehende Windenergieanlagen sind unzweifelhaft Bauwerke. Auch wenn sie im Gegensatz zu Gebäuden relativ leicht abzubauen sind, haben sie doch allein durch ihre Schwere eine Verbindung mit dem Erdboden. Im Übrigen gilt auch ein Fundament, welches für eine solche Anlage errichtet wird, allein aufgrund der Ausmaße als Bauwerk.

c) Ob diese Regelungen auch auf die jetzt allenthalben errichteten Solarparks zutreffen, ist zumindest zweifelhaft. Die Solarpaneele werden üblicherweise auf ein Ständerwerk aufgebracht, welches keine oder nur geringe Fundamente besitzt. Darüber hinaus sind die einzelnen Paneele nicht schwer genug, um allein aufgrund ihrer Schwere eine Verbindung zum Erdboden aufzubauen.

Andererseits gibt es gute Gründe, die Errichtung eines Solarpark insgesamt als Errichtung einer technischen Anlage zu betrachten, welche aus den einzelnen aufgeständerten Paneelen besteht. Sie alle dienen dem gemeinsamen Zweck, in gewinnerzielender Absicht Strom zu erzeugen. Eine wirtschaftliche Nutzung der Paneele ist einzeln nicht möglich. In der Gesamtheit sind die aufgeständerten Paneele für das Grundstück so prägend, dass eine Bauwerkseigenschaft hergestellt wird.

Darüber hinaus wird oft auch nur ein Unternehmer mit der Aufstellung der vom Auftraggeber beigestellten Paneele beauftragt. Für diesen stellt der Vertrag eine Einheit dar, an dessen Ende der Leistungserfolg „Solarpark“ steht. Dem Unternehmer ist es weitestgehend freigestellt, wie er diesen Erfolg erreicht. Zudem muss er mit seiner Leistung in Vorleistung gehen und wird üblicherweise erst nach Abnahme seiner Leistung auch bezahlt, so dass er neben der nicht unerheblichen Vorleistungspflicht auch das Insolvenzrisiko des Auftraggebers trägt. Diese Risiken sollen nach der Gesetzesbegründung durch die Sicherheitsmöglichkeiten für Bauhandwerker abgefedert werden.

Es besteht aus hiesiger Sicht kein sachlicher Grund, dem Auftragnehmer bei der Errichtung freistehender Solar- oder Windkraftanlagen die Eigenschaft als Bauhandwerker zu versagen. Gleiches gilt auch für den Monteur von Solar- und/oder Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden, wenn diese wegen ihrer Ausmaße oder Funktion eine integrale Bedeutung für das Gebäude haben bzw. für dieses konfektioniert sind.

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