Fachunternehmer muss auf erforderliche Planung hinweisen!

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Das OLG München hat in seinem Urteil vom 31.07.2018 (Az. 28 U 3161/16 Bau) entschieden, dass ein Unternehmer, der zur Erbringung vom Leistungen aus seinem Fachgebiet verpflichtet ist, den Auftraggeber auf das Fehlen einer Planung hinweisen muss, wenn diese zur Erbringung der Leistung seiner Ansicht nach erforderlich ist.

OLG München, Urteil vom 31.07.2018 – 28 U 3161/16 Bau

Sachverhalt:
In dem zu entscheidenden Fall beauftragte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Bauunternehmen mit der Durchführung der Fassadenrenovierung der Eigentumsanlage. Vereinbart wurde in diesem Zusammenhang die Bearbeitung der Fassade mit einer farblosen Imprägnierung, um den Sichtbetoncharakter der Fassade zu erhalten. Eine Verpflichtung des Bauunternehmens zur Durchführung einer Instandsetzungsplanung vor Durchführung der geschuldeten Leistungen wurde nicht vereinbart.

Nachdem das Bauunternehmen die vereinbarten Leistungen erbracht hatte, rügte die Wohnungseigentümergemeinschaft Verfärbungen an der Fassade und machte im Klagewege einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung geltend. Das beauftragte Bauunternehmen wandte hiergegen u. a. ein, dass die Auftraggeberin keine Instandsetzungsplanung zur Verfügung gestellt habe. Hieraus ergäbe sich ein deutliches Mitverschulden der WEG, dass dieses sich jedenfalls anrechnen lassen müsse.

Entscheidung:
Im Wesentlichen ohne Erfolg! Das OLG München sieht zwar grundsätzlich ein Mitverschulden der klagenden WEG darin, dass diese vor Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen keine Instandsetzungsplanung durchgeführt bzw. keinen Planer hiermit beauftragt hat, der konkrete Verschuldensanteil beträgt nach Ansicht des Gerichts aber lediglich 10 %.

Hierzu führt das Gericht aus, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen vor der Durchführung der Fassadenrenovierung eine Instandsetzungsplanung hätte durchgeführt werden müssen. Wäre dies erfolgt, hätte man eine andere als die gewählte Behandlungsart der Fassade durchführen müssen, bei welcher die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht entstanden wären. Eine solche Instandsetzungsplanung sei aber weder durch die klagende WEG noch durch das beklagte Bauunternehmen erfolgt.

Das Gericht stellt insoweit klar, dass es grundsätzlich Sache der Klägerin als Auftraggeber gewesen wäre, eine Instandsetzungsplanung durchzuführen bzw. einen geeigneten Planer hiermit zu beauftragen. Allerdings weist es darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um eine Fachfirma handelt, welcher die Notwendigkeit der vorherigen Durchführung einer Instandsetzungsplanung bekannt sein musste. Wenn die Beklagte also der Auffassung gewesen wäre, dass eine Instandsetzungsplanung erforderlich war, hätte sie die Klägerin hierauf hinweisen müssen. Vor diesem Hintergrund sei das der Klägerin zuzurechnende Verschulden im Verhältnis zu der überragenden Fachkompetenz der Beklagten lediglich als untergeordnet anzusehen und mit einem Anteil von 10 % an der Entstehung des Schadens zu gewichten.

Praxishinweis:
Die Entscheidung des OLG München vom 31.07.2018 (Aktenzeichen: 28 U 3161/16 Bau) zeigt einmal mehr den Umfang der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten auf.

Für Bauunternehmer bedeutet das ganz konkret: Sobald Planungsfehler oder -defizite erkennbar werden, muss dies dem Auftraggeber zwingend angezeigt werden, um einer späteren Haftung für sich aus der (nicht vorhandenen) Planung ergebenden Mängel zu entgehen.

Der Bauunternehmer hat in diesem Zusammenhang nicht nur für erkannte und nicht angezeigte Planungsfehler und -defizite einzustehen, sondern auch für solche Mängel und Defizite, die er aufgrund seiner Fachkenntnisse hätte erkennen müssen.

Mit anderen Worten: Der Bauunternehmer sollte vor der Bauausführung stets einen prüfenden Blick auf die dem Auftrag zugrunde liegende Leistungsbeschreibung werfen und kritisch hinterfragen, ob diese tatsächliche wie vorgesehen ausgeführt werden kann, ohne dass sich hieraus später Baumängel ergeben. Kann der Bauunternehmer diese Frage lediglich mit „nein“ beantworten, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.



Stefan Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
München

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