Gesetzliche Neuregelung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB seit dem 17. März 2016 für Jahresabschlüsse die nach dem 31.12.2015 beginnen

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Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde der Zeitraum für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze zur Bewertung von Pensionsrückstellungen verlängert. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen. Der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende Entlastungseffekt unterliegt nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Ab dem Geschäftsjahr 2015 sind somit für handelsrechtliche Zwecke immer zwei Rückstellungswerte zu ermitteln.

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