Base Erosion and Profit Shifting: Mehr Steuereinnahmen angepeilt

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Die OECD hat im Oktober 2015 ein dickes Paket mit Maßnahmen vorgelegt, mit denen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ein Riegel vorgeschoben werden soll.

Am 5. Oktober 2015 veröffentlichte die OECD nach mehr als zwei Jahren Arbeit das Maßnahmenpaket gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ – kurz BEPS. Hintergrund der gemeinsamen Initiative gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung der OECD und der G20-Staaten waren zunehmende steuerliche Herausforderungen, mit denen sich Regierungen konfrontiert sahen. „Besonders multinationale Unternehmen standen in den vergangenen Jahren immer wieder scharf in der öffentlichen Kritik, Gesetzeslücken in nationalen Steuersystemen gezielt auszunutzen, um weniger Gewinne zu versteuern bzw. diese ganz bewusst in Länder mit niedrigen Steuersätzen zu verlagern“, erläutert Rechtsanwalt Giammarco Cottani. Die OECD schätzt, dass wegen dieser Form der Gewinnverlagerung und -verkürzung jährlich ca. 100 bis 240 Milliarden US-Dollar an potenziellen Steuereinnahmen weltweit verloren gehen. Als Reaktion darauf bildeten die OECD-/G20-Staaten Arbeitsgruppen zu 15 Aktionspunkten.

Der BEPS-Aktionsplan geht dabei unter anderem auf folgende Themen ein:

  • Gewinnverkürzung,
  • Gewinnverlagerung und
  • die Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Diese Aktionspläne enthalten neue Mindeststandards:

  • zur länderbezogenen Berichterstattung (countrybycountry reporting), die den Steuerverwaltungen zum ersten Mal ein umfassendes Bild von den Wirtschaftsaktivitäten multinationaler Unternehmen geben wird;
  • zum Abkommensmissbrauch (treaty shopping). So soll verhindert werden, dass Durchlaufgesellschaften in Ländern mit günstigen Doppelbesteuerungsabkommen genutzt werden, um Investitionen über Drittstaaten laufen zu lassen mit dem Zweck, im Investitionsstaat Steuern zu vermeiden;
  • zur Begrenzung von schädlichen Steuerpraktiken – vor allem in Bezug auf geistiges Eigentum und durch den automatischen Austausch von Steuervorbescheiden;
  • zur gegenseitigen Anerkennung von Verfahren, die garantieren sollen, dass der Kampf gegen die doppelte Nichtbesteuerung nicht in eine Doppelbesteuerung umschlägt.

Das Paket ändert darüber hinaus die Leitlinien zur Anwendung der Verrechnungspreisregeln, sodass es Steuerzahlern nicht mehr möglich sein wird, Gewinne über sogenannte Cash-Boxen in Gebieten mit niedrigen Steuern zu parken. Außerdem aktualisiert es die Definition von Betriebsstätten und verhindert damit, dass Unternehmen kaum Steuern zahlen, weil sie per veraltete Definition im entsprechenden Land kein zu versteuerndes Einkommen aufweisen. „Eine Reihe der vorgestellten Maßnahmen macht jedoch vor der Umsetzung innerstaatliche Gesetzesänderungen nötig“, erklärt Martin Liepert, Steuerberater. Dazu gehören die gestärkten Regeln in Bezug auf kontrollierte ausländische Gesellschaften; ein gemeinsamer Ansatz, um die Gewinnverkürzung via Zinsabzugsmöglichkeiten einzuschränken; und neue Regeln, die verhindern sollen, dass Gewinne bei der Versteuerung durch den Einsatz komplexer Finanzinstrumente verschwinden (hybride Gestaltungen). Knapp 90 Länder arbeiten zudem daran, ein multilaterales Instrument zu schaffen. Damit die vereinbarten BEPS-Maßnahmen wirksam werden können, müssen die bestehenden Abkommen geändert werden. Hierfür soll ein Multilateraler Vertrag erarbeitet werden, der die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen „überschreibt“ oder ergänzt und die BEPS-Empfehlungen flächendeckend in diese Abkommen implementiert. Das Instrument wird 2016 zur Unterschrift bereitstehen.

15-Punkte-Aktionsplan

1 Besteuerung der digitalen Wirtschaft

2 Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen

3 Erarbeitung von Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung

4 Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs

5 Arbeiten gegen schädlichen Steuerwettbewerb

6 Verhinderung von Abkommensmissbrauch

7 Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs

8 – 10 Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien

11 Messung und Monitoring von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

12 Entwicklung von Offenlegungsregelungen für aggressive Steuerplanungen

13 Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation

14 Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen

15 Entwicklung eines multilateralen Instruments

Eine Frage an …

Giammarco Cottani, Vice President ECOVIS International, L.L.M, Rechtsanwalt bei Ecovis in Mailand

Herr Cottani, inwieweit sind auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von BEPS betroffen, obwohl sie weitaus weniger Möglichkeiten zur massiven Steuergestaltung haben als große multinationale Konzerne?

Grundsätzlich ist BEPS für international tätige KMU ein Thema. Zwar sehen mehrere – aber nicht alle – Aktionspunkte Erleichterungen für KMU vor. Selbst dann müssen diese jedoch zusätzliche Dokumentations- und Berichtspflichten im Vergleich zum Status quo erfüllen – unter anderem für den Nachweis, dass sie unter den jeweiligen Schwellenwerten bleiben. Die Staaten sollten daher bei der nationalen Umsetzung die vom BEPS gewährten Spielräume nutzen, um eine unverhältnismäßige Belastung der KMU zu vermeiden; dies betrifft insbesondere den Schwellenwert für deren Befreiung von den Antimissbrauchs-Regeln.

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