Scharfe Schwerter für Auftragnehmer I: Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB!

Den Auftragnehmern stehen bereits für seit dem 01.01.2009 geschlossene Bauverträge rechtliche Möglichkeiten zur Seite, welche häufig in Vergessenheit geraten: I. Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB Der Unternehmer hat einen einklagbaren, vertraglich nicht abdingbaren Anspruch auf Zahlungssicherheit (i.d.R. Bürgschaft) in Höhe von 110% der nicht gezahlten Vergütung, auch nach Abnahme, ohne Berücksichtigung streitiger Gegenansprüche! Dies eröffnet … Scharfe Schwerter für Auftragnehmer I: Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a BGB! weiterlesen