Vertragsstrafe unter gewissen Voraussetzungen hinfällig

1 min.

Eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist kann entfallen, wenn der gesamte Zeitplan durch Umstände umgeworfen wird, die vom Bauunternehmer nicht zu vertreten sind. Derartige Umstände sind insbesondere umfangreiche Sonderwünsche oder Nachträge, verzögerte Baugenehmigung oder Planungsänderungen. Sollten diese nicht so einschneidend sein, aber doch erheblich, entfällt die Vertragsstrafe nicht, sondern die Frist verlängert sich. Um eine Vertragsstrafe dann erfolgreich geltend zu machen, muss der Auftraggeber den Bauunternehmer jedoch mahnen (OLG Köln – 3 U 61/11; Nichtzulassungsbeschwerde von BGH am 20.06.2013 – VII ZR 140/12 zurückgewiesen).

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden