Wohnungseingangstüren sind gemeinschaftliches Eigentum

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WohnungseingangstürWohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. An ihnen kann durch eine Teilungserklärung nicht Sondereigentum begründet werden, so der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12.

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