Zuordnung bei Bauleistungen

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Wer gebaut hat oder bauen möchte, muss sich den 31. Mai 2015 im Terminkalender markieren, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen.

Umsatzsteuerlich stellt sich für einen Unternehmer bei der Anschaffung eines Grundstücks, aber auch bei dessen Bebauung oder Renovierung die Frage, ob und wie das Finanzamt an der Finanzierung der Aufwendungen beteiligt werden kann.

Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke vorgesehen sind, können vom steuerpflichtigen Unternehmer insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist, dass die Leistung zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke verwendet werden soll. Zusätzlich muss die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung erfolgen. Wenn die Zuordnung nicht mit der Höhe des Vorsteuerabzugs in den Voranmeldungen oder der Umsatzsteuerjahreserklärung übereinstimmt, kann die Dokumentation auch durch schriftliche Mitteilung an das Finanzamt geschehen. Besonders wichtig ist, dass die Dokumentation bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgt ist. Wird diese Frist versäumt, kann keine Zuordnung zum Unternehmen und damit kein Vorsteuerabzug mehr erfolgen.

Was wir für Sie tun können
Wir unterstützen Sie bei der Dokumentation und beziehen auch die bilanzielle sowie die ertragsteuerrechtliche Behandlung mit ein.

 

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