Architekt als Rechtsberater? Wann Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten

Architekt als Rechtsberater? Wann Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen sollten

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Für Bauvorhaben gelten meist viele Rechtsvorschriften. Wie weit die Rechtsberatung durch den Architekten gehen darf, hat der Bundesgerichtshof nun erneut klargestellt.

Architektin beantragt Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren

Eine Architektin stellte für einen Bauherrn eine Bauvoranfrage für die Nutzung eines Grundstücks. Nachdem das Bauamt die Bauvoranfrage abgelehnt hatte, legte die Architektin erfolglos im Namen des Bauherrn Widerspruch ein.

Anschließend machte die Architektin beim zuständigen Bauamt Kostenerstattungsansprüche für das Widerspruchsverfahren geltend. Laut der örtlichen Rechtsanwaltskammer sei dies nicht erlaubt. Der Grund: Die Vertretung des Bauherrn in einem Widerspruchsverfahren ist nicht Sache der Architektin. Es läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor.

Bundesgerichtshof: Architektin darf kein Widerspruchsverfahren führen

Das Oberlandesgericht Koblenz und der Bundesgerichtshof (BGH) stimmten der Rechtsanwaltskammer zu (Urteil vom 11. Februar 2021, Az. I ZR 227/19). Die Vertretung eines Bauherrn bei einem Widerspruchsverfahren sowie der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ist eine Rechtsdienstleistung (i.S.v. § 2 Abs.1 Rechtsdienstleistungsgesetz). Die Architektin hätte den Auftraggeber also nicht vertreten dürfen, da diese Aufgabe nicht zu den Aufgaben einer Architektin gehört. Außerdem braucht es bei einem Widerspruchsverfahren normalerweise die qualifizierten Kenntnisse eines Rechtsanwalts.

Schließlich ging es um Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts und des entsprechenden Kostenrechts. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordert daher auch ein Widerspruchsverfahren qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden können.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Das Urteil des BGH zeigt, dass Rechtsdienstleistungen Aufgaben eines Anwalts sind. Architekten kennen sich zwar sehr gut mit baurechtlichen Sachverhalten, der Anwendung dazugehöriger Rechtsnormen und in Vertragsgestaltungen aus. Nicht zuletzt deshalb, weil sie als Urheber einer Genehmigungsplanung maßgeblich zur Realisierung eines Bauvorhabens beitragen und den Bauherren bei der Vergabe von Bauleistungen unterstützen.

Bauherren und Architekten sollten aber stets bedenken, dass Architekten einen Bauherrn nur begleitend rechtlich beraten dürfen. „Es kommt immer darauf an, wie wichtig die Rechtsfrage für den Betroffenen ist. Je komplexer sie ist, umso wichtiger ist die Fachkompetenz eines Rechtsanwalts“, sagt Rechtsanwalt Alexander Ronert. Bauherren sollten daher bei folgenden Themen einen Rechtsanwalt beauftragen:

  • bei Führung eines Widerspruchsverfahrens,
  • beim Entwurf eines (notariellen) Kaufvertrags,
  • bei Kündigung eines Bauvertrags und deren Folgen oder
  • bei Ausübung vertraglicher Gewährleistungsansprüche.

„Architekten sollten sich außerdem fragen, ob sie die erforderlichen Kenntnisse für eine Rechtsberatung haben und gegebenenfalls auch, ob sie über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Ansonsten besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen Falschberatung“, sagt Ronert.

Alexander Ronert, Rechtsanwalt Ecovis in München

Ein Foton von Alexander Ronert können Sie hier herunterladen:

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