Scharfe Schwerter für Auftragnehmer II: Bauforderungssicherungsgesetz – Forderungsrealisierung gegen den Geschäftsführer persönlich

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Den Auftragnehmern stehen bereits für seit dem 01.01.2009 geschlossene Bauverträge rechtliche Möglichkeiten zur Seite, welche häufig in Vergessenheit geraten:

Bauforderungssicherungsgesetz:

Der Generalunternehmer wird zum Treuhänder seiner Nachunternehmer!

Die Neufassung des § 1 BauFordSiG wird von den Baubeteiligten unterschätzt. Ggfls. müssen künftig baustellenbezogene Treuhandkonten eingerichtet werden, um die persönlichen Haftungsrisiken der Verantwortungsträger eines GU/HU (zum Beispiel Niederlassungsleiter, Projektleiter etc.) auszuschließen. Baugelder, die der Auftraggeber empfängt, müssen – unter Abzug etwaiger eigener Leistungen des Auftraggebers – baustellenbezogen an die Nachunternehmer weitergeleitet werden.

Verletzt der Geschäftsführer die Vorschriften, haftet er persönlich. Dies bedeutet insbesondere für den Fall, dass bspw. die auftraggebende GmbH in Insolvenz gerät, der Unternehmer seine Vergütungsansprüche gegen den Geschäftsführer realisieren kann.

Die Erfahrung zeigt einerseits, dass den Auftragnehmern diese Anspruchsmöglichkeit selt bekannt ist. Andererseits ist der Anspruch oft relativ problemlos titulierbar, da häufig die Werklohnforderung gegen die insolvente Firma bereits tituliert ist und der Geschäftsführer die Führung eines Baugeldbuches nicht nachweisen kann.

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