Bauüberwachung: Haften Architekten für einfache Handwerksfehler?

Bauüberwachung: Haften Architekten für einfache Handwerksfehler?

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Architekten übernehmen häufig die Bauüberwachung. Doch müssen sie dabei auch einfache Handwerksarbeiten überwachen? Eine wichtige Frage für zukünftige Bauherren, die das Oberlandgericht München nun zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Bauüberwachung über die Herstellung eines Gebäudes. Infolge von mangelhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten und zum Albtraum eines jeden Hausbauers trat Wasser ins Gebäude.

Wie nachträglich festgestellt werden konnte, war die Ursache unsauber ausgeführte Schweißnähte an Bitumenbahnen. Das Problem: Das Verschweißen von Bitumenbahnen gehört zum Standardrepertoire des beauftragten Handwerkers. Damit hing die Frage, ob der Architekt für die mangelhafte Abdichtung gleichfalls haftet, von folgender Feststellung ab: Muss ein Architekt auch solche Baumaßnahmen überwachen, die zur handwerklichen Routine eines Handwerkers gehören?

Das Gericht stellte sich an die Seite der Bauherren

Das Oberlandgericht München (OLG) war der Auffassung, dass Architekten auch einfache Arbeiten überwachen müssen. Sofern einfache, gängige Bauarbeiten im Zusammenhang mit sensiblen Bereichen der Gebäudeerrichtung stehen, sei es Aufgabe des Architekten als Partner des Bauherrn, Handwerkern genau auf die Finger zu schauen. Sensible Bereiche der Gebäudeerrichtung sind dabei vor allem solche Arbeiten, die für den Erfolg der Gebäudeerrichtung maßgeblich sein können. Juristen sprechen hier von „besonders gefahrgeneigten Arbeiten“, wie Abbrucharbeiten, die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen oder Abdichtungsarbeiten (OLG München, Urteil vom 20.01.2021 – 20 U 2534/ 20 Bau).

Der in Anspruch genommene Architekt drang deshalb mit seinem Einwand, einfache Schweißarbeiten hätten aufgrund ihrer handwerklichen Selbstverständlichkeit nicht kontrolliert werden müssen, nicht durch.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Das Urteil des OLG Münchens reiht sich ein in die Rechtsprechung zur Haftung der mit der Bauüberwachung beauftragen Architekten.

„Hier kann man nicht sorgfältig genug arbeiten!“, appelliert Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert in München an die Architekten. „Der bauüberwachende Architekt muss wissen, dass alle sensiblen und schadensgeneigten Arbeiten der Gebäudeherstellung – dazu gehören auch auch einfache Routinearbeiten – besonders genau zu überwachen sind.“

Diese Überwachung ist auch zu dokumentieren, damit sie im späteren Streitfall nachweisbar bleibt. „Die häufigste Haftungsfalle ist die schlicht unterlassene Überwachung von gefahrgeneigten Arbeiten“, berichtet Reichert aus der Praxis. Kann ein Architekt die tatsächlich erfolgte Überwachung nachweisen, dann stehen seine Chancen gut, dass er trotz eines Ausführungsmangels die Haftung vermeiden kann.

„Klar ist das nicht unbedingt einfach“, räumt Rechtsanwalt Reichert ein, aber mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts lassen sich meist ärgerliche Versäumnisse verhindern.

Ein Foto von Stefan Reichert können Sie hier herunterladen:

Stefan Reichert, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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