Mängelbeseitigung nach Abnahme: Anerkannte Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Vornahme sind einzuhalten!

5 min.

Tauchen nach der Abnahme der Werkleistung Mängel auf und nimmt der Werkunternehmer insoweit Mängelbeseitigungsarbeiten vor, hat er dabei die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Leistungen einzuhalten und nicht etwa „nur“ die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung.

OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2019 – 1 U 42/18

Sachverhalt:

Der Auftraggeber beauftragt den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Veranstaltungs- und Kongresszentrums u. a. mit dem Einbau von Fenster- und Türelementen. Hierzu sollen im Obergeschoss des Kongresszentrums bodentiefe Fenster mit einer innenseitigen Sicherheitsverglasung und sogenannten Tiptronic- Beschlägen angebracht werden, die eine zentrale elektronische Sperrung der Drehfunktion des Fenstergriffes gegen unbefugtes vollständiges Öffnen zulassen, sodass die Fenster nur in Kippstellung gebracht werden können.

Nach der Abnahme der Werkleistung rügt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Undichtigkeiten der eingebauten Fensterelemente, Störungen der elektroniscen Beschläge und andere Mängel der Fenster- und Türelemente. Das Sachverständigengutachten im Rahmen eines vor der Klageerhebung durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens ergibt, dass die Fensterelemente nicht den Anforderungen der ZEV und den anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die Luftdichtigkeit, die Schlagregendichtigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen Windlast genügen und sich die Fenster wegen Mängel der Beschläge teilweise nicht – und darüber hinaus auch nicht gefahrlos öffnen und schließen lassen. Die Kosten der Mangelbeseitigung belaufen sich nach dem Sachverständigengutachten auf rund 40.000,00 EUR brutto.

Daneben stellt der Sachverständige fest, dass vor den Fensterelementen Brüstungsgitter zur Absturzsicherung anzubringen sind. Denn nachdem die elektronische Drehsperre der Fensterbeschläge ein Öffnen der Fensterelemente nur dann verhindert, wenn sie vom Benutzer auch eingeschaltet worden ist, bietet sie keine zuverlässige Sicherheit gegen Absturz verursachendes Öffnen der bodentiefen Fenster.

Der Auftragnehmer macht die Beseitigung der festgestellten Mängel davon abhängig, dass der Auftraggeber einen Nachweis darüber erbringt, dass er die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Absturzsicherung für die zu bearbeitenden Fenster einhält. Hierauf erhebt der Auftraggeber Klage auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung zum Landgericht Flensburg, das den Auftragnehmer antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen legt der Auftragnehmer Berufung ein.

Entscheidung:

Ohne Erfolg! Das zuständige Oberlandesgericht Schleswig weist die Berufung des Auftragnehmers als unbegründet zurück!

Nachdem die geltend gemachte teilweise Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer eingebauten Fenster nicht streitig war, befand sich der Auftraggeber nach der Urteilsbegründung des OLG Schleswig mit der Mangelbeseitigung in Verzug. Insbesondere war er nicht berechtigt, die Nachbesserung von einem Nachweis einer weiteren Absturzsicherung abhängig zu machen. Dies ergebe sich aus zweierlei Gesichtspunkten:

Zum einen ergebe sich aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für das Vorhandensein einer Absturzsicherung, da er insoweit schon nicht Adressat der entsprechenden Normen sei. Daneben habe der Auftragnehmer vorliegend lediglich den vertraglich vereinbarten Werkerfolg zu erbringen gehabt, zu welchem eine Absturzsicherung nicht gehöre.

Darüber hinaus stellt das OLG Schleswig klar, dass eine Veränderung des technischen Regelwerkes zwischen der Abnahme und der Mangelbeseitigung im Übrigen grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers gehe.

Denn dass die Mangelbeseitigung durch eine Änderung der anerkannten Regeln der Technik zwischen Abnahme und Mangelbeseitigung mit höheren Kosten verbunden ist, als dies ohne eine Regelung der Fall wäre, liege im Verantwortungsbereich des Unternehmers und sei Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung. Denn ohne den Mangel wäre überhaupt keine Mangelbeseitigung erforderlich auch keine Anpassung der Leistung an die später geltenden Regeln der Technik. Lediglich wenn durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entstehe, könne hierfür eine Ausgleichspflicht des Bestellers bestehen.

Praxishinweis:

Mit dem vorgenannten Urteil bestätigt das OLG Schleswig den Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.09.2011 (Az: 10 W 9/11), mit welchem dieses klargestellt hat, dass das Werk zwar grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss und eine Änderung der technischen Regeln nach der Abnahme für den Unternehmer grundsätzlich keine nachteiligen Folgen hat, es hiervon aber auch Abweichungen gebe.

Etwas anderes gelte nämlich dann, wenn die Leistungen des Unternehmers bei Abnahme mangelbehaftet war und er deshalb nach der Abnahme gewährleistungspflichtig ist. Die Zusatzkosten, die in diesem Fall durch höhere Anforderungen an die Bauausführung aufgrund einer Fortentwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der gesetzlichen Vorgaben nach der Abnahme entstehen, beruhen nach den Ausführungen des OLG Stuttgart auf der Vertragsverletzung des Bauunternehmers, der zum Zeitpunkt der Abnahme eben kein mangelfreies Werk erstellt habe. Er habe deshalb die dadurch notwendig gewordenen Kosten gemäß § 635 Abs. 2 BGB zu tragen.

In der Literatur ist diese Ansicht vor dem Hintergrund nicht unumstritten, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der vertraglichen Sollbeschaffenheit grundsätzlich die Abnahme der Werkleistung sei. Dementsprechend müsse auch die Mangelbeseitigung lediglich den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme gerecht werden. Solange darüber hinaus keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, gebe es nach dieser Ansicht keine rechtliche Grundlage für einen „Modernisierungszuschlag“.

Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht entschieden. Die Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung geht jedoch unklar in die Richtung, die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als maßgeblich zu betrachten.

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

Weitere Infos:


Newsletter:
Das Wichtigste für Unternehmen aus Steuern, Recht und Wirtschaft.
Jetzt anmelden