Tauchen nach der Abnahme der Werkleistung Mängel auf und nimmt der Werkunternehmer insoweit Mängelbeseitigungsarbeiten vor, hat er dabei die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Leistungen einzuhalten und nicht etwa „nur“ die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung.
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