Zahlung einer sofortigen Mängelbeseitigung: Ist das ein Verzicht auf Mängelrechte?

Zahlung einer sofortigen Mängelbeseitigung: Ist das ein Verzicht auf Mängelrechte?

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Bauherren müssen bei auftretenden Baumängeln oft sofort handeln, beispielsweise wenn es durch das neue Dach regnet. Bezahlt der Auftraggeber das betroffene Unternehmen vorbehaltslos, verzichtet er dann auf Mängelrechte? Dies hatte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden.

Der Fall: Zahlung für Mängelbeseitigung

Ein Generalunternehmer beauftragte einen anderen Unternehmer, den Auftragnehmer, mit Abdichtungsarbeiten. Später trat Wasser ein. Der Auftraggeber forderte Mängelbeseitigung vom Auftraggeber. Doch dieser verweigerte die Mängelbeseitigung, weil er für den Mangel nicht verantwortlich sei. Für die Arbeit verlangte er vom Auftraggeber Geld, das dieser notgedrungen vorbehaltslos bezahlte.

Später stellte sich heraus, dass die Abdichtungsarbeiten tatsächlich mangelhaft waren. Deshalb verlangte der Auftraggeber sein Geld für die Mängelbeseitigung zurück. Der Auftragnehmer war der Meinung, dass der Auftraggeber mit der Vergütung auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet habe. Daher schuldete er keine Rückzahlung der vergüteten Mängelbeseitigung.

Urteil: Auftragnehmer muss Geld zurückzahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein stellt sich auf die Seite des Auftraggebers. Es sei unerheblich, dass der Auftraggeber die Mangelverursachung des Auftragnehmers erst nachträglich festgestellt habe. In der vorbehaltslosen Bezahlung läge kein Verzicht auf die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Daher sei das Geld zurückzuzahlen.

Zwar kann ein vorbehaltloser Auftrag an den Unternehmer nach einem vorausgegangenen Streit über die Mangelbeseitigungspflicht einen Verzicht auf Mängelrechte bedeuten. Angesichts der Tragweite eines Verzichts muss eine solche Erklärung jedoch eindeutig sein. Eine vorbehaltslose Zahlung der Vergütung allein reicht nicht aus. Deshalb habe der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18 und BGH-Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vorbehaltslose Zahlung ist kein Verzicht auf Mängelrechte

„Das Urteil zeigt, wie oft Mängelbeseitigung in der Praxis zu Streit führt. Richtigerweise kam das OLG Schleswig-Holstein zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber mit der Zahlung für die Mängelbeseitigung nicht auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet“, so Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Reichert und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München.

Wie vergangene Urteile des OLG Düsseldorf zeigen, sollten Bauherren, wenn überhaupt, Geld nur unter Vorbehalt und mit Bezugnahme auf die ihnen zustehenden Mängelgewährleistungsrechte zahlen. So stellen sie klar, dass sie für den Fall eines Mangels trotz Zahlung weiterhin eine Nachbesserung fordern können (Urteil vom 14.12.1994 – 19 U 18/94 und Urteil vom 20.07.1994 – 22 U 249/93).

Unternehmer hingegen sollten einer Mängelbeseitigungsaufforderung zunächst komplett nachkommen (BGH, Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09). Dabei können sie dem Bauherrn erklären, dass dieser sämtliche Aufwendungen zu ersetzen hat, die für die Untersuchung eines behaupteten Mangels und für die anschließende Mängelbeseitigung anfallen. Denn dann schließen beide einen Werkvertrag über die zu zahlende Prüfung der Mängelursache oder der Mängelbeseitigung.

„Aber Achtung: Dass der Bauherr die Kosten übernehmen muss, wenn der Unternehmer die Mängel nicht verursacht hat, ist immer vor Beginn der Mängelbeseitigung zu klären“, rät Stefan Reichert. So gehen Unternehmer auf Nummer Sicher, dass sie am Ende das Geld, das ihnen zusteht, auch bekommen (Urteil des LG Kassel, Urteil vom 01.02.2008 – 12 S 2/06).

Ein Foto von Stefan Reichert können Sie hier herunterladen:

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