BGH: Händler müssen Verbraucherprodukte ausreichend kennzeichnen
§ 6 ProdSG sieht vor, dass der Hersteller, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anbringen muss.
Diese Verpflichtung traf bisher nur den Hersteller. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017 (Az: I ZR 258/15) trifft die Pflicht, vertriebene Produkte ausreichend zu kennzeichnen, jetzt auch den Händler. Der BGH sieht in der sich aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ergebenden Regelung die Verpflichtung des Händlers dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte Marktzugang erhalten. Ebenfalls sieht er die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihn angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers (ausreichenden Kennzeichnung), versehen sind.
Zukünftig müssen Händler also darauf achten, ob die Hersteller ihren Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.
Erleben Sie ecovisionäre Erfolgsgeschichten hautnah.
So haben unsere Mandanten ihre Visionen Realität werden lassen.
Health Care Bayern e. V.: Innovatives Netzwerk für die Patientenversorgung von morgen
Das Gesundheitswesen muss immer größere Aufgaben bewältigen. Das geht nur gemeinsam mit den Beteiligten über alle Sektoren hinweg. Health Care Bayern e. V. bringt die Player zusammen, um die bevorstehenden Probleme im Sinne einer besseren Patientenversorgung zu lösen.