BGH: Händler müssen Verbraucherprodukte ausreichend kennzeichnen
§ 6 ProdSG sieht vor, dass der Hersteller, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anbringen muss.
Diese Verpflichtung traf bisher nur den Hersteller. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2017 (Az: I ZR 258/15) trifft die Pflicht, vertriebene Produkte ausreichend zu kennzeichnen, jetzt auch den Händler. Der BGH sieht in der sich aus § 6 Abs. 5 S. 1 ProdSG ergebenden Regelung die Verpflichtung des Händlers dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte Marktzugang erhalten. Ebenfalls sieht er die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihn angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers (ausreichenden Kennzeichnung), versehen sind.
Zukünftig müssen Händler also darauf achten, ob die Hersteller ihren Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.
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