Bundessozialgericht bestätigt Gebühr für erfolglose Widerspruchsverfahren

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Im Sozialrecht sind nicht alle Verfahren kostenfrei. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Honorarbescheide entschieden (B 6 KA 2/12 vom 6. Februar 2013).

Die allgemeine Finanzierungsregelung in § 64 SGB X enthält zwar den Grundsatz der Kostenfreiheit im sozialrechtlichen Verfahren, gilt aber nach Auffassung des höchsten deutschen Sozialgerichts nur für Sozialbehörden. Dagegen können Kassenärztliche Vereinigungen (KV) in begrenztem Umfang für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, die von den Mitgliedern unterschiedlich in Anspruch genommen werden und einen Mehraufwand verursachen, in ihren Satzungen entsprechende Gebühren vorsehen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch darf allerdings keine Gebühr verlangt werden; hier hat die unterlegene KV die Kosten zu tragen.

Fazit: Der Grundsatz der Kostenfreiheit im sozialrechtlichen Verfahren gilt nur für Sozialbehörden, nicht jedoch für Kassenärztliche Vereinigungen.

Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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