Bundesverfassungsgericht: Landwirte in Rente müssen Hof nicht mehr abgeben

Bundesverfassungsgericht: Landwirte in Rente müssen Hof nicht mehr abgeben

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Landwirte, die in Rente gehen wollen, ihren Hof nicht mehr abgeben müssen. Die bisherige Alterssicherung für Landwirte – also die Hofagabepflicht – greife in die im Grundgesetz festgelegte Eigentumsfreiheit ein, so die Verfassungsrichter. Das auf den Mittelstand spezialisierte Beratungsunternehmen Ecovis weiß, wie Landwirte künftig vorgehen sollten.

Wer als Landwirt Rente beziehen möchte und trotzdem seinen Hof behalten will, kann das künftig auch so machen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die Hofabgabepflicht gekippt, nachdem zwei Landwirte Beschwerde eingelegt hatten.

  • Im ersten Fall bekam eine Bäuerin keine Rente, weil ihr Mann bereits die Regelaltersgrenze erreicht, seinen Hof jedoch noch nicht an einen Nachfolger abgegeben hatte.
  • Im zweiten Fall bekam ein Landwirt keine Rente, weil er im Rentenalter noch mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Höchstfläche von sechs Hektar bewirtschaftete.

Was im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte steht

Landwirte zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Wer mit 67 Jahren oder bei vorzeitiger Altersrente früher Rente bekommen möchte, musste bisher seinen Hof abgeben. Behielt er seinen Hof, dann gab es keine Rente. Somit waren Landwirte bislang gezwungen, ihr Unternehmen abzugeben. Das schreibt das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vor.

In dem jetzt von den Verfassungsrichtern entschiedenen Verfahren waren die Rentenanträge der beiden Kläger zuvor abgelehnt worden, weil sie den Hof beziehungsweise die erforderliche Fläche nicht abgegeben hatten. Nachdem beide Kläger vor Gericht nicht erfolgreich waren, hob nun das Bundesverfassungsgericht die vorherigen Gerichtsentscheidungen auf. Die Richter verwiesen die Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Laut Bundesverfassungsgericht greift die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs in die Eigentumsfreiheit nach dem Grundgesetz ein. Wenn die Hofabgabe in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, sei die Pflicht dazu verfassungswidrig. Es sei auch unzumutbar, dass das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte keine Härtefallregelung vorsehe, wenn ein Hof nicht übergeben werden kann, weil es keinen Nachfolger gibt. Das Gericht beanstandete außerdem, dass die Entscheidung eines Ehepartners den Rentenanspruch des anderen nicht beeinflussen dürfe (Beschluss vom 23. Mai 2018, 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14).

Was bedeutet das Urteil jetzt konkret?

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen Landwirte nicht mehr ihren Hof an einen Nachfolger übergeben. Sie können trotzdem Rente beziehen, auch wenn sie den landwirtschaftlichen Betrieb weiter bewirtschaften. „Möchte ein Landwirt trotz Rentenalter seine Landwirtschaft weiterführen, sollte er schleunigst bei der landwirtschaftlichen Alterskasse einen Rentenantrag stellen. Denn die Altersrente wird ab Beantragung ausgezahlt“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme in Landshut.

Welche Folgen wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben?

Mit dem Urteil ist die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr an die Rente gekoppelt. Damit wird es auch für den vorgesehenen Nachfolger schwieriger, den Betriebsinhaber zur Übergabe zu bewegen. „Die Zahl der Übergabeverträge als Mittel der vorzeitigen Erbfolge nimmt ab, dafür wird es aber mehr Vererbungen geben“, vermutet Rechtsanwältin Holme, „auf jeden Fall wird sich der Zeitpunkt der Übergabe verschieben, bis der Landwirt womöglich aufgrund seines Alters seinen Hof nicht mehr führen kann. Ob das für das Investitionsklima förderlich sein wird, muss sich zeigen.“ Wer keinen Nachfolger findet, kann seine Landwirtschaft weiterhin selbst betreiben und gleichzeitig Altersrente beziehen.

Was rät Ecovis Landwirten?

  • Landwirte, die vom Alter her die Voraussetzungen der Altersrente erfüllen und ihren Betrieb selbst führen, sollten umgehend einen Rentenantrag stellen.
  • Pachtverträge, die lediglich unterzeichnet wurden, um die Abgabevoraussetzung zu erfüllen, sind zu überprüfen. Sofern gewünscht, können die Landwirte dann ihren Betrieb wieder aktivieren und die Pachtverträge kündigen. Und: Landwirtschaftlich genutzte Flächen können aus der Stillegung genommen und wieder aktiv bewirtschaftet werden.

„Grundsätzlich raten wir, dass sich Landwirte rechtzeitig Gedanken über eine geregelte Übergabe machen, um ihr landwirtschaftliches Unternehmen zukunftsfähig zu erhalten und weiterzugeben“, sagt Holme.

Das Foto von Adelheid Holme können Sie hier herunterladen:

Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme
Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme

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