Bundesverfassungsgericht: Sechs Prozent Steuerzinsen sind verfassungswidrig
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Bundesverfassungsgericht: Sechs Prozent Steuerzinsen sind verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sechs Prozent Steuerzinsen pro Jahr verfassungswidrig sind. Die Finanzämter dürfen ab 2019 nicht mehr so hohe Steuerzinsen berechnen. Jetzt muss der Gesetzgeber einen niedrigeren Steuerzinssatz festlegen. Was ab wann gilt und wie sich Steuerzahler zu viel gezahlte Zinsen zurückholen können, erklärt Ecovis-Steuerberater Alexander Kimmerle in Kempten.

Frage: Trotz Niedrigzinsphase: Die Finanzbehörden haben bisher den vor Jahrzehnten festgelegten Steuerzins von sechs Prozent im Jahr verlangt. Für was genau haben die Finanzämter sechs Prozent Zinsen im Jahr berechnet?

Kimmerle: Die Finanzämter verlangen die Zinsen für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Normalerweise dann, wenn der Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach dem Steuerjahr verschickt wird. Der Zinssatz stammt aus dem Jahr 1961 und beträgt 0,5 Prozent pro Monat, was sechs Prozent im Jahr sind. Der Gesetzgeber hat den Zinssatz seither nicht geändert.

Ab wann und für welche Steuerjahre dürfen die Finanzämter diesen Zinssatz laut dem Bundesverfassungsgerichtsurteil nicht mehr berechnen?

Ab 2014 sind die Zinsen grundsätzlich verfassungswidrig, da sie realitätsfern sind. Das Verfassungsgericht gestattet dem Gesetzgeber jedoch, dass er erst ab 2019 die Verzinsung neu regeln muss. In dieser Übergangszeit von 2014 bis einschließlich 2018 kann der Gesetzgeber den Zinssatz ändern, muss es aber nicht und wird es auch nicht tun. Ab 2019 ist er jedoch zum Handeln verpflichtet. Für alle Zinsmonate bis Dezember 2018 wird es also bei 0,5 Prozent pro Monat bleiben, nur danach wird sich der Monatszinssatz reduzieren.

Mit welchem Zinssatz ist zu rechnen?

Das Verfassungsgericht schreibt in seinem Urteil keinen Zinssatz vor, sondern legt nur allgemeine Regelungen zu dessen Ermittlung dar. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 einen neuen Zinssatz festlegen. Es sieht Vieles nach drei Prozent pro Jahr beziehungsweise 0,25 Prozent pro Zinsmonat aus.

Was können Unternehmen beziehungsweise Steuerzahler tun, wenn ihre Steuerbescheide schon rechtskräftig ist?

Im Großen und Ganzen nichts. Die günstigeren Zinsen gelten nur für die Zinsmonate ab 2019 – und das wird automatisch geändert.

Und was ist mit Steuererklärung 2019, wenn die schon rechtskräftig ist?

In dem Urteil geht es nicht um ein bestimmtes Veranlagungsjahr, sondern um Zinszeiträume ab 2019. Zinsen für das Steuerjahr 2019 berechnet das Finanzamt erst ab Oktober 2021, weil die zinsfreie Karenzzeit wegen Corona verlängert wurde. Wegen Corona wurde außerdem die Abgabefriste für die Steuererklärung 2019 verlängert. Für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2019 hat man mit einem Steuerberater bis zum 31. August 2021 Zeit.

Gelten die künftigen niedrigeren Zinsen auch für Steuerhinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen?

Leider nein – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist hier nichts zu ändern – sie bleiben also bei sechs Prozent pro Jahr.

Wann und wie können Unternehmen oder Steuerzahler zu viel gezahlte Steuerzinsen zurückbekommen?

Bevor der Gesetzgeber keine Neuregelung getroffen hat, wird sich nichts ändern. Wegen der bevorstehenden Wahlen und der zu erwartenden langen Regierungsbildung wird in diesem Jahr wohl nichts mehr beschlossen. Somit bleibt nur Abwarten.

Wie steht es mit den Erstattungszinsen: Müssen Steuerzahler eventuell zu hohe Erstattungszinsen teilweise ans Finanzamt zurückzahlen? Inwiefern hilft hierbei der Vertrauensschutz (§ 176 AO)?

Das BVerfG hat offengelassen, ob für Erstattungszinsen Vertrauensschutz gelten kann. In welchen Fällen die Finanzämter zu hohe Erstattungszinsen am Ende tatsächlich zurückfordern, steht aber noch einmal auf einem anderen Blatt und lässt sich momentan schlecht abschätzen. Ich könnte mir vorstellen, dass es eine Übergangsregelung geben wird.

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