Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen
Arbeitnehmer müssen auch in Pandemie-Zeiten auf ihre Kolleginnen und Kollegen Rücksicht nehmen. Wer Hygiene-Regeln absichtlich missachtet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein Beispiel dafür war ein Corona-Anhuster, über den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden: Einem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen dass er seinen Kollegen aus nächster Nähe angehustet hatte. Der Abstand soll eine halbe, maximal eine Armlänge betragen haben. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, dabei gesagt zu haben, er hoffe, dass sein Kollege Corona bekomme (Urteil vom 27.04.2021, 3 Sa 646/20).
Überraschende Wendung, aber der Grundsatz gilt: Hygiene-Regeln sind einzuhalten!
Aufgrund des Vorfalls kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos. Letztlich entschied das Landesarbeitsgericht jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei. Grund hierfür war allerdings nur, dass der Arbeitgeber den Vorwurf nicht beweisen konnte. Der Arbeitnehmer hatte im Prozess gesagt, er habe die geltenden Hygieneregeln bestmöglich eingehalten. Er habe auf Grund eines Hustenreizes spontan husten müssen und auch ausreichenden Abstand zu seinem Kollegen gehabt. Als sich der Kollege belästigt gefühlt habe, habe er entgegnet dieser möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.
Wer anderen schadet, riskiert die fristlose Kündigung
„Wäre das dem Mitarbeiter vorgeworfene Verhalten nachweisbar gewesen, hätte das die fristlose Kündigung auf alle Fälle gerechtfertigt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock. Die Begründung des Gerichts: Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und sagt, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen.
Ein Foto von Gunnar Roloff können Sie hier herunterladen: