Corona-Krise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant
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Corona-Krise: Erleichterungen beim Insolvenzrecht geplant

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Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig werden, müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden. Das steht im „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“, dem der Bundesrat voraussichtlich Freitag zustimmt. Die Details kennt Ecovis-Rechtsanwalt Thomas Schinhärl in Regensburg.

Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt für Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder für GmbH & Co. KGs. Doch das ändert sich jetzt zumindest vorübergehend mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). „Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt
Thomas Schinhärl, „so können sie Zeit überbrücken, bis sie Unterstützungs- und Fördermaßnahmen ausgezahlt bekommen.“ Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. März 2020 gelten.

Was sich ändert und für die Unternehmen bedeutet

Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähiges Unternehmen muss momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30. September 2020. Während dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Geschäftsführung, die normalerweise gelten. Zudem dürfen Gläubiger aufgrund des COVInsAG keine Insolvenzanträge stellen. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des COVInsAG gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

„Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zurückzuführen“, weiß Rechtsanwalt Schinhärl. Daher greift das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz auch nicht in allen Fällen.

Für diese Fälle gilt das CorInsAG nicht:

  • Wenn die Insolvenzreife nicht auf die Ausbreitung des Corona-Virus zurückzuführen ist.
  • Wenn es nicht absehbar ist, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
  • Wenn das Unternehmen schon vor dem 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war.

Was für Kredite, Sicherheiten oder Deckungsgeschäfte gilt

Bekommt ein Betrieb bis zum 30. September 2020 Kredite, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheiten, dann gilt die Rückzahlung dieser Mittel bis zum 30. September 2023 nicht als Gläubigerbenachteiligung. „Das hilft Unternehmen enorm, weil sie liquide bleiben und die Möglichkeit bleibt erhalten, dass sie weitere Finanzierungen bekommen“, so Schinhärl.

Geschäfte, die während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen und vertragsgemäß ausgeführt werden, um zum Beispiel lieferfähig zu bleiben (=Deckungsgeschäfte), sollen nicht anfechtbar sein, falls es später doch zu einer Insolvenz kommt. Das gilt auch, wenn Zahlungserleichterungen gewährt werden, Dritte für den Schuldner bezahlen oder bei Umschuldungen. Ist dem Dritten aber bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen des Schuldners nicht geeignet sind, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, dann bleiben diese Geschäfte wie bisher anfechtbar.

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