Corona-Regeln: Was nach dem 20. März 2022 am Arbeitsplatz gilt
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Corona-Regeln: Was nach dem 20. März 2022 am Arbeitsplatz gilt

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Das Ende von Maskenpflicht und Homeoffice gilt seit dem 20. März 2022. Welche Corona-Regeln am Arbeitsplatz gelten und welche Arbeitgeber beibehalten sollten, weiß Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.

Seit 20. März 2022: Keine Maskenpflicht, dafür Hotspot-Regeln

Seit dem 20. März 2022 fallen die meisten Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes weg, die der Verbreitung des Corona-Virus entgegenwirken sollten. Sogar die Maskenpflicht ist bundesweit aufgehoben. Nur noch im Nahverkehr, in Betreuungseinrichtungen und Kliniken gilt jetzt Maskenpflicht. Zu dem neuen Basisschutz gehört auch eine Testpflicht in Heimen, Schulen und Kitas. Für darüberhinausgehende Vorschriften müssen künftig die einzelnen Bundesländer für ausgewiesene Hotspot-Regionen eigene Regelungen treffen. Einige Bundesländer haben bereits erklärt, von einer Übergangsfrist bis 2. April 2022 Gebrauch machen zu wollen.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf die Bedingungen am Arbeitsplatz. „Corona-Schutzmaßnahmen sind ab dem 20. März 2022 nicht mehr unmittelbar durch die Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben“, sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff bei Ecovis in Rostock. Auch die bislang bundesweit geregelte Homeoffice-Pflicht entfällt. Arbeitgeber können und brauchen sich nicht mehr an die strengen bundeseinheitlichen Vorgaben halten. Sie müssen zukünftig auch im Zusammenhang mit der Corona-Prävention eigenverantwortlich handeln. So können Unternehmen betriebliche Eigenheiten berücksichtigen. „Arbeitgeber müssen zukünftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen“, erläutert Roloff. Dabei ist insbesondere das regionale Infektionsgeschehen zu berücksichtigen.

„In Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens sind Unternehmen gut beraten, die bislang geltenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vorschnell aufzuheben“, rät Roloff. Unternehmen können von ihrem Direktionsrecht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gebrauch machen und die Maßnahmen weiterhin anordnen.

Bisherige Schutzmaßnahmen möglicherweise fortführen?

  • Zwei Tests pro Woche vom Arbeitgeber: Bislang waren Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten.
  • Maskenpflicht: Wo nicht ausreichend Schutz für die Belegschaft bestand, galt Maskenpflicht.
  • Impf-, Genesenen- oder Testnachweise: Darüber hinaus galten betriebliche 3G-Regelungen, nach denen Beschäftigte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mitzuführen haben.

„Natürlich kosten die Tests Geld“, sagt Roloff, „aber ein hoher Krankenstand wegen Corona ist deutlich teurer!“ Bei einem geringeren Infektionsgeschehen würde er daher prüfen, in welcher Frequenz Arbeitgeber ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten können. „Ob der Arbeitgeber künftig Tätigkeit im Homeoffice anbietet, darf er jetzt wieder allein entscheiden“, sagt Roloff. Auch über die bekannten Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht entscheiden die Betriebe künftig allein. Die neuen Regeln gelten zunächst bis zum 25. Mai 2022.

Dr. Gunnar Roloff
Rechtsanwalt in Rostock
Tel.: +49 381 12 88 49 0

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