Der Bauüberwacher haftet für Ausführungsmängel an den von ihm zu überwachenden Gewerken.

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(OLG München, Urteil vom 09.07.2013 – 28 U4652/12, IBR-online)

Einfache Arbeiten muss der Bauüberwacher nicht überwachen. Für die Beseitigung von Mängeln an solchen Arbeiten hat der Bauüberwacher nicht einzustehen.

Der Bauüberwacher muss Mängel auch an nicht überwachungspflichtigen Arbeiten bei der Abnahme feststellen. Er haftet insoweit, als durch das Übersehen bei der Abnahme ein weitergehender Schaden entstehen würde.

Die Kläger – private Bauherren – beauftragten den Beklagten mit der Bauüberwachung an ihrem Bauvorhaben. Dabei kam es zu Ausführungsmängeln an der Kellerabdichtung, den Estrich- und Malerarbeiten sowie am Balkongeländer. Die Kläger nahmen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten von 150.000,00 € in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Berufung.

Das OLG bejaht weitgehend die Haftung des Bauüberwachers. Der Bauüberwacher schuldet die Überwachung der Bauarbeiten jedoch in unterschiedlicher Intensität. Der Umfang der Überwachungstätigkeit hängt von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Einfache, gängige Arbeiten sind nicht zu überwachen. Darunter fallen beispielsweise Malerarbeit und die Arbeiten am Balkongeländer. Für derartige Bauleistungen genügen stichprobenartige Kontrollen. Erst soweit es sich um Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Soweit eine Überwachungspflicht besteht, hat der Bauüberwacher die mangelhafte Ausführung zu erkennen und eine Änderung zu veranlassen. Unterlässt er dies, haftet er für die vollständigen Mangelbeseitigungskosten.
Erfordert die Schwierigkeit der Arbeiten keine dauernde Überwachung, haftet der Architekt dem Bauherrn neben dem ausführenden Unternehmer nicht für jede Art von Ausführungsfehler. Derartige Mängel muss der Bauüberwacher zwar bei der Abnahme feststellen. Für deren Beseitigung hat er hingegen nicht einzustehen. Eine Haftung besteht daher lediglich insoweit, als eine unterlassene Mangelfeststellung bei Abnahme weitere Schäden verursacht. Erkennt der Bauüberwacher tatsächlich einen Mangel, hat er auf eine geänderte Ausführung hinzuwirken. Auf eine Überwachungspflicht kommt es dann nicht mehr an.

Praxishinweis
Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Überwachungspflicht des Bauüberwachers für besonders gefahrgeneigte Arbeiten. Nicht jeder Ausführungsmangel führt jedoch gleichzeitig auch zur Haftung des Bauüberwachers. Für Mängel, die der Bauüberwacher / Architekt erst bei Abnahme feststellen muss, wird ein weitergehender Schaden des Bauherrn meist nur entstehen, wenn der Bauherr an der vermeintlich „mangelfreien Abnahme“ sein weiteres Handeln orientiert, bspw. auf Zurückbehaltungsrechte verzichtet, Sicherheiten freigibt oder tatsächlich bestehende Mängelansprüche gegen den Unternehmer in Unkenntnis nicht verfolgt und verjähren lässt.

 

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