Die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts
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Die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

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Ab 2024 müssen in Deutschland nicht nur börsennotierte Großunternehmen Nachhaltigkeit nachweisen, sondern auch nicht börsennotierte Großunternehmen sowie börsennotierte kleine und mittelständische Betriebe.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert Umfang und Tiefe der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Betroffen sind börsennotierte und nicht börsennotierte Großunternehmen sowie börsennotierte kleine und mittelständische Unternehmen. Als groß gelten sie, wenn sie mindesten zwei dieser drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro,
  • Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro,
  • mehr als 250 Mitarbeiter durchschnittlich.

„Unternehmen, die ihrer CSRD-Berichtspflichten nicht nachkommen, müssen mit zivil- und/oder strafrechtlichen Maßnahmen rechnen“, sagt Yven Heine, Head of Sustainability von iAP, einem Unternehmen der Ecovis-Gruppe in Berlin. Zu den berichtspflichtigen Nachhaltigkeitsaspekten gehören Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekte sowie Governance-Faktoren, einschließlich Arbeitnehmerangelegenheiten, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung.

Die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

Die CSRD verlangt die „doppelte Wesentlichkeit“: Unternehmen müssen darüber berichten, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit auswirkt (Inside-out-Perspektive), sowie darüber, wie sich die Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage ihres Unternehmens auswirkt (Outside-in-Perspektive). Diese Informationen werden in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts dargestellt. Sie müssen unter anderem die folgenden Aspekte in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfungsketten des Unternehmens abdecken. Dazu sind einheitliche Standards festgelegt. Die ersten gelten zum 30. Juni 2023, detailliertere sollen bis zum 30. Juni 2024 folgen. Bei diesen handelt es sich um die finalen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).

Die Unternehmen müssen darstellen

  • wie ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie – mit Durchführungsmaßnahmen und den dazugehörigen Finanz- und Investitionsplänen – beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sind mit der Begrenzung der globalen Erwärmung nach dem Pariser Abkommen auf 1,5 Grad Celsius und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050;
  • wie ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie den Interessen der Stakeholder Rechnung tragen;
  • welche zeitgebundenen Ziele sie in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte haben, teilweise mit absoluten Zielen für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und 2050, welche Fortschritte es bei der Zielerreichung gibt und ob die Ziele in Bezug auf Umweltfaktoren auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
  • wie das Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführt wurde und ob es mit den Anforderungen der EU zur Durchführung eines Due-Diligence-Verfahrens übereinstimmt;
  • welche Risiken es im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten gibt, welche Abhängigkeiten von diesen Aspekten bestehen und wie mit diesen Risiken umgegangen wird.

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