Doppelte Haushaltsführung: Der „Speckgürtel“ zählt zum Beschäftigungsort

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München, 13. September 2016 – Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte von seiner Wohnung aus und ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen in rund einer Stunde Fahrzeit für die einfache Strecke erreichen, wohnt er laut Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg am Beschäftigungsort (Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 K 3229/14). Kurz gesagt: Rund zwei Stunden pendeln pro Tag ist zumutbar und kein Grund, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzusetzen

Laut Finanzgericht ist die Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung, dass der Ort des eigenen Hausstands, an dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Dabei ist dieser nicht als die politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. In Großstädten und Ballungsgebieten zählt da auch der sogenannte Speckgürtel dazu. Hier sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und zumutbar, insbesondere dann, wenn es ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt, was im entschiedenen Fall vorlag.

Das Gericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (VI R 2/16). Er soll die Frage klären, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind.

Fazit
In einer Großstadt sind Fahrzeiten von einer Stunde pro Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte normal und zumutbar, auch wenn diese nicht in der gleichen politischen Gemeinde liegen.

 

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