E-Dienstwagen: Welche Steuervorteile es gibt
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E-Dienstwagen: Welche Steuervorteile es gibt

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Dank der attraktiven Förderung boomen E-Autos in Deutschland – auch als Firmenwagen. Und mit ihnen die Wallboxen. Doch was müssen Unternehmen und Angestellte bei der Anschaffung einer Ladestation und beim Betanken mit Strom steuerlich beachten?

Immer mehr Betriebe setzen auf E-Dienstwagen für Chefinnen oder Chefs und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kein Wunder, denn damit mehr Menschen Autos mit Elektro- oder Hybrid-Antrieb fahren, fördert der Staat die Anschaffung und lockt mit Steuervorteilen bei der privaten Nutzung von E-Dienstfahrzeugen.

E-Dienstwagen sind steuerlich günstig

Wer einen E-Dienstwagen für Privatfahrten nutzt, der muss bei der Berechnung des steuerpflichtigen Privatanteils nur noch einen Bruchteil dessen versteuern, was bei einem vergleichbaren Verbrenner zu versteuern wäre. Das macht Plug-in-Hybride oder reine Elektroautos steuerlich sehr attraktiv (siehe Beispielrechnung). „Tatsächlich lässt sich vereinfacht sagen, dass sich die Kosten eines teureren E-Autos dank der enormen Kauf- und Steueranreize relativieren“, resümiert Stephan Jäkel, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Osnabrück. Dazu kommt: Auch beim Betanken lässt sich mächtig Geld sparen. Nicht nur weil die Stromkosten deutlich niedriger sind als Benzinkosten, sondern auch weil viele Firmen ihren Mitarbeitern zusätzlich eine Lademöglichkeit bereitstellen – entweder als Ladestationen auf dem Firmengelände oder als Wallbox für den Gebrauch zu Hause.

Geldwerter Vorteil – oder doch nicht?

„Auch beim Strom müssen Unternehmen und Mitarbeiter an die Steuer denken“, sagt Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar. Nicht immer sind vom Arbeitgeber übernommene Stromkosten ein geldwerter Vorteil. Tankt ein E-Auto auf dem Betriebsgelände Strom, dann sind die Stromkosten für den Arbeitgeber immer Betriebsausgaben. Da ist es egal, ob es sich um ein Firmenfahrzeug oder ein privates E-Auto eines Mitarbeiters handelt. „Wird ein privates E-Auto betankt, entsteht grundsätzlich Arbeitslohn beim Arbeitnehmer“, erklärt Ecovis-Steuerberater Jäkel und führt aus: „Wie auch die Benzinkosten eines privaten Pkw, die das Unternehmen erstattet, wenn der Mitarbeiter die Quittung einreicht, sind diese Stromkosten ein geldwerter Vorteil. Da Elektromobilität staatlich gefördert ist, bleibt Aufladen beim Arbeitgeber allerdings steuer- und beitragsfrei.“

Den E-Dienstwagen zu Hause betanken

Laden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dagegen ihren Firmenwagen an der privaten Steckdose daheim, sieht die Sache anders aus. „Der Arbeitgeber kann dann die tatsächlichen Kosten erstatten. Alternativ dazu – etwa weil der Nachweis nur schwierig zu erbringen ist, wenn das E-Auto über eine eigene Wallbox zu Hause betankt wurde – lässt sich auch eine Pauschale (siehe Beispielrechnung) ansetzen. Die Erstattung ist steuer- und beitragsfrei.

„Pauschalen lassen sich allerdings nur im vorgegebenen Rahmen nutzen“, stellt Wirth klar. „Wie hoch dieser pauschale Betrag ist, hängt unter anderem davon ab, ob es auf dem Firmengelände eine Stromtankstelle gibt, die der Mitarbeiter nutzen kann“, erklärt der Ecovis-Experte.

Firmen-Ladestation oder nicht, das ist die Frage

Die Pauschale, die Chefs steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können, wenn der Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zu Hause lädt, ist wiederum von verschiedenen Parametern abhängig: vom Fahrzeugtyp (je umweltfreundlicher, desto besser) und davon, ob es auf dem Firmengelände eine Ladestation gibt, die der Mitarbeiter hätte nutzen können. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Unternehmen dem E-Auto- Nutzer eine Firmenkarte zur Verfügung stellt, mit der er an einer öffentlichen Stromtankstelle zahlen kann. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine Stromkosten, obwohl der Mitarbeiter den Firmen-Pkw zu Hause lädt, reduziert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung beim Arbeitnehmer.

Was bei der Anschaffung der Wallbox gilt

Schaffen Unternehmen selbst eine Wallbox an, müssen sie einige Regeln beachten. „Unternehmen können eine E-Ladestation nur dann im gleichen Jahr absetzen, wenn die Kosten nicht mehr als 800 Euro netto betragen“, erklärt Jäkel. „Kostet die Wallbox mehr, ist sie je nach Nutzungsdauer über sechs bis zehn Jahre abzuschreiben.“

Und was, wenn der Unternehmer seinem Mitarbeiter eine Wallbox für zu Hause schenkt? „Auch das ist dann natürlich ein geldwerter Vorteil, der in der Lohnbuchhaltung des Unternehmens zu berücksichtigen ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Wirth. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zur Anschaffung. „Hier haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die pauschale Versteuerung der Zuwendung in Höhe von 25 Prozent selbst zu übernehmen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird“, sagt Wirth. „Der Vorteil: Was gut beim Mitarbeiter ankommt, ist zudem noch sozialabgabenfrei.“

Wallbox nur zeitweise überlassen spart Steuern

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Unternehmer die Wallbox den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur für eine bestimmte Zeit überlässt, also ausleiht. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen zu versteuernden geldwerten Vorteil, erklärt Jäkel. „Schließlich bleibt die Ladestation im Besitz des Unternehmens. Dann ist es dem Finanzamt auch ziemlich egal, wo die Wallbox steht – ob auf dem Firmengelände oder in der heimischen Garage des Mitarbeiters.“

E-Dienstwagen Steuervorteile

Tipp

Sie wollen mehr wissen, wie Sie bei der Privatnutzung eines E-Dienstwagens Steuern sparen können? Informieren Sie sich in unserem Steuertipp des Monats.

Stefan Wirth
Steuerberater in Wismar
Tel.: +49 3841-46010
Stephan Jäkel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer in Osnabrück
Tel.: +49 541-760 140 0

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