Internetnutzung minderjähriger Kinder

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BGH: Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern

Nutzt ein minderjähriges Kind das Internet seiner Eltern, so müssen diese im Rahmen der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind nicht widerrechtlich an sogenannten Tauschbörsen teilnimmt und Audio-Dateien der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Den Eltern obliegt die Pflicht, ihr Kind, das die grundlegenden Gebote und Verbote seiner Eltern befolgt, über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren und diese zu verbieten, um eine Verletzung der Urheberrechte Dritter zu vermeiden. Nicht ausreichend ist dabei, wenn die Eltern ihrem minderjährigen Kind lediglich die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufgeben. So entschied nicht zuletzt der BGH im Rahmen seines Urteils vom 11.06.2015 (Az.: I ZR 7/14).

Grundlage der Entscheidung des BGH vom 11.06.2015 war die Tatsache, dass ein minderjähriges Mädchen auf einer Internetplattform widerrechtlich zahlreiche Audio-Dateien hochlud und der Öffentlichkeit zugänglich machte, wodurch sie die Verwertungsrechte der Hersteller der Tonträger gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG erheblich verletzte. Nach dieser Bestimmung besitzt ausschließlich der Hersteller eines Tonträgers das Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers.

Nimmt nun ein minderjähriges Kind widerrechtlich an Tauschbörsen im Internet teil und lädt insbesondere Audio-Dateien hoch, so ist zu berücksichtigen, dass für eine Verletzung der Urheberrechte Dritter nicht das Hochladen der Datei an sich erforderlich ist, sondern es für diese bereits ausreicht, dass das minderjährige Kind Dritten den Zugriff auf das sich in seiner Zugriffssphäre befindende, geschützte Werk ermöglicht. Wird dies nun seitens eines minderjährigen Kindes im Rahmen der Teilnahme an Tauschbörsen im Internet nicht berücksichtigt, so geht hiermit in der Regel eine widerrechtliche Schädigung der Urheberrechte Dritter einher, die die Eltern des minderjährigen Kindes sodann gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zu ersetzen haben. Dies begründet sich wie vorerwähnt aus der den Eltern obliegenden Pflicht zur Überwachung des ihnen kraft Gesetztes zur Führung der Aufsicht unterliegenden Kindes. Eine Pflicht der Eltern, die Nutzung des Internets durch ihr minderjähriges Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu untersagen, besteht zwar grundsätzlich nicht. Sind jedoch Anhaltspunkte für ein widerrechtliches Verhalten ihres Kindes gegeben, so sind die Eltern gehalten, für die Einhaltung des Verbotes durch ihr Kind Sorge zu tragen, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Hierbei genügt es nicht, wenn sie ihr Kind lediglich zu einem ordentlichen Verhalten auffordern. Tun sie dies, so ist seitens des minderjährigen Kindes nicht zwangsweise eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Nutzung des Internets im vorbenannten Sinne gegeben.

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