Fiskus vergällt Betriebsfeiern

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Immer wieder werden BFH-Urteile von der Finanzverwaltung nicht umgesetzt – mitunter auch zum Nachteil für die Unternehmen. Ein Beispiel ist die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen.

Wenn bei Betriebsveranstaltungen die Freigrenze von 110 Euro je Mitarbeiter überschritten wird, fällt laut Bundesfinanzhof (BFH) dabei nicht unbedingt Lohnsteuer an. In zwei Urteilen behielt der BFH in München diese Grenze zwar bei – ein erheblicher Teil der Ausgaben zählt aber nicht mehr mit (Az: VI R 94/10). Zudem sind begleitende Angehörige nicht mehr dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen (Az: VI R 7/11).

Hintergrund:
In einem Revisionsverfahren hat der BFH entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen einzubeziehen seien, die dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bescheren, also vor allem Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die gewissermaßen die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung betreffen, zum Beispiel Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager oder für die Ausschmückung des Festsaals, seien nicht zu berücksichtigen. Außerdem entschied der BFH, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dem Mitarbeiter nicht mehr zuzurechnen sei.

Allerdings hat die Sache einen Haken, denn die Finanzverwaltung entschloss sich dazu, diese BFH-Urteile zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze nicht anzuwenden und sie nicht im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Doch die Unternehmen sollten sich davon nicht beeindrucken lassen und die BFH-Urteile trotzdem umsetzen! Die Karten werden ab 2015 ohnedies neu gemischt.
Ab 1. Januar nächsten Jahres gelten 150 Euro je Mitarbeiter als neue Freigrenze, allerdings einschließlich der Aufwendungen für Begleitpersonen. Eventuell erfasst diese gesetzliche Neuerung auch noch das Jahr 2014.

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