Körperschaftsteuer: Neuregelung bei Verlustvorträgen

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Der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ ergänzt bestehende Ausnahmeregelungen bei Anteilsübertragung. Das soll Start-ups und in Sanierungsfällen die Verschiebung von Unternehmensanteilen erleichtern. Der Gesetzgeber hat aber hohe Hürden bei der Anwendung eingebaut.

Für Unternehmer ist es immer ein Thema, wie Verlustvorträge in Körperschaft- und Gewerbesteuer in der Zukunft nutzbar gemacht werden können. Ganz besonders dann, wenn bei Beteiligungsverhältnissen Veränderungen eintreten. Seit Jahren beschäftigt der sogenannte Mantelkauf Finanzverwaltung, Berater, Unternehmer und Gerichte. Zum Ende des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber daher die Regelungen modifiziert und besonders für Start-up-Unternehmen und in Sanierungsfällen Erleichterungen geschaffen. Doch der neue Paragraph 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), der „fortführungsgebundene Verlustvortrag“, hat auch seine Tücken.

Grundsätzlich hat sich bei der Beurteilung, ob nach einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse die vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge untergehen oder nicht, nichts geändert. Nach wie vor bleiben bei Übertragungen unter 25 Prozent Verluste vollständig erhalten. Zwischen 25 und 50 Prozent kommt es zum anteiligen Verlustuntergang. Gehen innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile über, kann es zum vollständigen Verlustuntergang kommen. In diesem Fall können künftige Gewinne nicht mehr verrechnet werden, es kommt zu früherer und höherer Belastung mit Ertragsteuern. Führt dies jedoch zu unzutreffenden oder nicht gewollten Ergebnissen, können Unternehmen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.

Hilfen des Gesetzgebers

Die Anteilsübertragung innerhalb eines Konzerns hat mit Einführung der Konzernklausel in der Regel keinen Einfluss auf die bisherigen Verlustvorträge. Ebenso verhält es sich, wenn in den erworbenen Anteilen stille Reserven ruhen, also der Wert der Anteile die vorhandenen Buchwerte übersteigt. Diese Ausnahmen wurden nun um den fortführungsgebundenen Verlustvortrag erweitert.

Die Funktionsweise dieser Neuregelung setzt erst ein, wenn die Verlustvorträge nach den bisherigen Regelungen – zumindest teilweise – verloren gehen. Auf Antrag ist es nun möglich, dass die Regelungen zum Mantelkauf keine Anwendung finden. Dafür müssen aber gewisse Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten sind, dass der bisherige Geschäftsbetrieb seit der Gründung, mindestens jedoch seit drei Jahren, unverändert bestanden hat und auch in Zukunft – nahezu unverändert – fortgeführt wird. Um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber noch ein paar Hürden und Sonderregelungen eingebaut. So kann man diese Neuregelung nicht beanspruchen, wenn

  • der Geschäftsbetrieb vor der schädlichen Anteilsübertragung bereits eingestellt war oder
  • dieser danach eingestellt oder einer anderen Zweckbestimmung zugeführt wird.

Ebenso sieht der Gesetzgeber es als schädlich an, wenn der bisherige Geschäftsbetrieb erweitert wird. Ziel der Regelung ist, dass die Verluste, die in einem Geschäftsfeld entstanden sind, nur mit späteren Gewinnen aus eben diesem Geschäftsfeld ausgeglichen werden können. Auch die weiteren vom Gesetzgeber in Paragraph 8d KStG definierten Missbrauchsvermeidungstatbestände zielen darauf ab, dass die Verluste nicht durch positive Einkunftsquellen genutzt werden können, die nicht in dem ursprünglich vorhandenen Geschäftsbetrieb, die den Verlust verursacht haben, gegeben waren.

„Die Neuregelung wurde zwar erst Ende 2016 eingeführt, ist aber für den gesamten Veranlagungszeitraum 2016 anwendbar.“

Silke Hendrich, Steuerberaterin bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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