Fußball-Ticket oder Edel-Rotwein: Geschenke an Geschäftsfreunde machen auch dem Fiskus Freude

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Ob die Einladung zur Fußball-Weltmeisterschaft oder eine Kiste Bordeaux-Weine aus edelsten Jahrgängen: Wenn ein Unternehmen aus betrieblichem Anlass seinen Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lässt, freut sich der Fiskus. Die für alle Beteiligten bequeme Pauschalbesteuerung gilt jedoch nur für solche Zuwendungen, die beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen festgestellt und damit einen Schlusstrich unter unterschiedliche Interpretationen gezogen, die sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte angestellt haben. (Urteile vom 16.10.2013 – VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12) Jetzt werden Geschenke genauso behandelt wie andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, etwa die Einladung zu einer Reise. Nach § 37b Einkommensteuergesetz kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer mit einer Pauschale von 30 Prozent abgelten.

„Die Regelung bezieht sich auf alle Geschenke und Zuwendungen, unabhängig davon, ob sie die bekannte Grenze von 35 Euro übersteigen oder nicht“, erklärt Dr. Georg Bauhuber, Steuerberater bei Ecovis. Nicht davon betroffen sind sog. Streuwerbeartikel wie Kugelschreiber oder Kalender. „Die Regelung gilt nur für alle, die Einkünfte in Deutschland beziehen. Ein Ausländer, bei dem das nicht der Fall ist, muss natürlich auch nichts versteuern.“ Die Pauschalsteuer nach § 37b, die im Rahmen der Lohnsteueranmeldung erhoben wird, steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Steuerberater Dr. Bauhuber empfiehlt: „Beim Schenken sollte man künftig bedenken, wo der Beschenkte ansässig ist. Wenn für einschlägige Fälle die Pauschalsteuer bereits festgesetzt ist, können Sie innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist noch eine Änderung beantragen.“

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