Gas- und Wärmepreisbremse: Unternehmen müssen Ersparnis versteuern
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Gas- und Wärmepreisbremse: Unternehmen müssen Ersparnis versteuern

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Die Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme belasten die Unternehmen in Deutschland. Neben der Soforthilfe im Dezember 2022 gibt es zusätzlich die Gas- und Wärmepreisbremse ab 2023. Die eingesparten Energiekosten müssen Unternehmen jedoch versteuern, warnt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing.

Soforthilfe im Dezember 2022

Als Soforthilfe übernimmt der Bund für den Monat Dezember 2022 die Kosten für Gas- und Fernwärmekunden. Das soll die Zeit bis zur Gas- und Wärmepreisbremse überbrücken.

Wer bekommt die Soforthilfe?

Von der Soforthilfe profitieren private Haushalte. Sie kommt aber auch kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.

Wie funktioniert die Soforthilfe?

Gas- und Wärmekunden müssen die für den Dezember 2022 fälligen Voraus- oder Abschlagszahlungen an ihren Erdgaslieferanten oder ihr Wärmeversorgungsunternehmen nicht zahlen. Entweder verzichtet der Lieferant direkt auf die Zahlung oder erstattet den Kunden direkt etwas zurück. Er kann auch beide Vorgehen kombinieren.

Unternehmen müssen die Ersparnis versteuern

Das Jahressteuergesetz 2022 ist bald da. Darin zeichnet sich ab, dass die einmalige Ersparnis aus der Soforthilfe einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt für diejenigen, die wegen ihrer Einkommenshöhe den Solidaritätszuschlag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer entrichten müssen.

Abrechnungen der Lieferanten genau prüfen

Was Unternehmen dem Finanzamt genau melden müssen, ergibt sich aus den Endabrechnungen der Lieferanten. Es kommt auf die Höhe der dort konkret endabgerechneten Entlastungen an. Diese Rechnungen und Abrechnungen müssen dann zeitraumbezogene Aufschlüsselungen von Verbräuchen und die darauf entfallenden Entlastungen ausweisen.

Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen die Entlastung in dem Veranlagungszeitraum versteuern, in dem die Endabrechnung durch den Versorger, Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt wurde. Bei Bilanzierern ist die Einnahme in dem Jahr zu versteuern, zu dem sie gehört, also im Veranlagungszeitraum 2022.

Die Gas- und Wärmepreisbremse kommt 2023

In einem nächsten Schritt folgen die Gesetze zur Umsetzung der Preisbremsen für Gas und Wärme. Der Gesetzesentwurf vom 29. November 2022 sieht vor, dass auch kleine und mittlere Unternehmen 80 Prozent ihres Erdgas- oder Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis erhalten sollen. Industrielle Letztverbraucher und Kunden sowie die zugelassenen Krankenhäuser will der Gesetzgeber entlasten, indem sie ein Basiskontingent von 70 oder 80 Prozent zu einem vergünstigen Preis erhalten.

Hinweis

Die Preisbremse gilt für Unternehmen ab März 2023. Sie soll rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023 umfassen. „Auch diese Entlastung wird einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig für diejenigen Unternehmer werden, die wegen ihrer Einkommenshöhe den Solidaritätszuschlag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer entrichten“, sagt Ecovis-Steuerberater Gallersdörfer.

Andreas Gallersdörfer
Steuerberater in Dingolfing
Tel.: +49 8731-75 96 0

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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