Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Bundessozialgericht besteht auf Sozialversicherungsbeiträge
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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Bundessozialgericht besteht auf Sozialversicherungsbeiträge

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Gesellschafter-Geschäftsführer sind seit einigen Jahren Prüfungsschwerpunkt in den Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. In drei Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) nun der Deutschen Rentenversicherung recht gegeben: Unternehmen mussten für Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge nachzahlen. Warum genau und wie Sie sich dagegen schützen können, das erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei Ecovis in München.

Was gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Die Rechtsprechung geht in der Zwischenzeit davon aus, dass sich die Rechtsmacht von Geschäftsführern aus ihrer Beteiligung an der GmbH herleitet. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50 Prozent oder mehr an der GmbH beteiligt, ist er selbstständig tätig im Sinne der Sozialversicherung. Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Anteile, dann ist er in der Regel abhängig beschäftigt und muss damit meist Sozialversicherungsbeiträge zahlen. „Eine Ausnahme ist die sogenannte Sperrminorität“, ergänzt Andreas Islinger, „sie ist ein im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Recht, das Beschlüsse trotz Minderheitsbeteiligung verhindert.“

Welchen Sachverhalt hatte das BSG zu entscheiden?

In den drei Urteilen ging es maßgeblich darum, wie eine solche Sperrminorität ausgestaltet sein muss. In einem der Fälle war der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 49 Prozent minderheitsbeteiligt. Bestimmte Entscheidungen der Gesellschaft ließen sich jedoch nur mit einer Mehrheit von 75 Prozent beschließen. Der mit 49 Prozent beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hätte diese Beschlüsse somit verhindern können. Daher wurde er von der GmbH als sozialversicherungsfreier Selbstständiger behandelt. Im Rahmen der Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Beiträge nach, da sie eine abhängige Beschäftigung annahm. Die Sperrminorität reichte nach ihrer Ansicht nicht aus, um den Gesellschafter-Geschäftsführer als beherrschend zu beurteilen.

Die Aktenzeichen der drei BSG-Urteile:

  • B12 KR 37/19 R,
  • B 12 R 19/19 R und
  • B 12 R 20/19 R.

BSG bestätigt: Sperrminorität muss umfassend sein

Das BSG hat die Rechtsansicht der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Eine Sperrminorität darf nicht nur bestimmte Beschlüsse betreffen, sondern muss umfassend sein. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigene Abberufung verhindern kann. Zudem muss sich der beherrschende Einfluss aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht aus dem Geschäftsführerdienstvertrag.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten immer genauestens hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status beurteilt werden. „Dies gilt nicht nur am Anfang ihrer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch bei wesentlichen Änderungen“, gibt der Rentenversicherungsexperte zu bedenken. Immer wieder kommt es in der Praxis zu einer fehlerhaften Beurteilung. „Gerade bei gutverdienenden Geschäftsführern kann eine fehlerhafte Einordnung zu hohen fünfstelligen Nachforderungsbeträgen führen“, warnt Islinger.

Wie lassen sich Risiken verhindern?

Unternehmen sollten bei Tätigkeitsbeginn eines Gesellschafter-Geschäftsführers stets ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. „Mit dem Verfahren können sich Unternehmen rechtlich absichern“, erklärt Sozialversicherungsexperte Islinger, „ein solcher Statusfeststellungsbescheid hat uns schon in vielen Betriebsprüfungen vor Nachforderungen gerettet.“

Neues Statusfeststellungsverfahren ab April 2022

Das Statusfeststellungsverfahren ändert sich ab April 2022 erheblich. Was es diesbezüglich zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Andreas Islinger
qualifizierte Person Rentenberatung, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation in München
Tel.: +49 89 5898-2720

Kontakt Ecovis:

Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 89 5898-266 presse@ecovis.com

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